Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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kann,363 durch Artikel 35 Absatz 3 VE-VStrR abgedeckt ist. Ausserhalb der Fälle, in denen sie eine Festnahme gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 VE-VStrR vornimmt, handelt die Polizei als Hilfsperson oder im Auftrag der mit der Untersuchung betrauten Person (Art. 39 und 57 Abs. 3 und 4 VE-VStrR). Vor diesem Hintergrund und aufgrund von Artikel 35 Absatz 4 VE-VStrR, gemäss dem eine vorläufig festgenommene Person sofort der Verwaltungseinheit zuzuführen ist, werden die übrigen Absätze von Artikel 217 StPO nicht übernommen.
Art. 196 Vorgehen der Polizei
Artikel 196 übernimmt Artikel 219 StPO teilweise.
Absatz 1 übernimmt Artikel 219 Absatz 1 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Absatz 2 entspricht der Regelung von Artikel 35 Absatz 4 VE-VStrR, gemäss dem eine vorläufig festgenommene Person sofort der Verwaltungseinheit zuzuführen ist. Aus diesem Grund werden die übrigen Absätze von Artikel 219 StPO nicht übernommen.
Art. 197 Untersuchungs- und Sicherheitshaft; allgemeine Bestimmungen. Begriffe
Artikel 197 definiert die Begriffe der Untersuchungshaft (Abs. 1) und der Sicherheitshaft (Abs. 2) und übernimmt dafür die Begriffe von Artikel 220 StPO.
Die Anklageerhebung ist in den Artikeln 276 ff. VE-VStrR geregelt.
Art. 198 Voraussetzungen
Artikel 198 übernimmt teilweise Artikel 221 Absatz 1 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO364 und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an.
Gemäss dem geltenden Artikel 52 Absatz 1 VStrR und im Gegensatz zur Artikel 221 Absatz 1 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO365 erlaubt Artikel 198 die Anordnung von Haft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr nicht nur im Zusammenhang mit der Begehung von Verbrechen oder Vergehen, sondern auch von Übertretungen. Zudem übernimmt Artikel 198 den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht. Dieser ist Gegenstand von Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c StPO, der für das ordentliche Strafverfahren anwendbar ist. Es ist zu beachten, dass der geltende Artikel 52 Absatz 1 VStrR diesen Haftgrund nicht vorsieht.
Es gibt mehrere Gründe, die dafürsprechen, die Wiederholungsgefahr im VE-VStrR nicht als Haftgrund vorzusehen. Dieser Haftgrund wirft zunächst einige Fragen hinsichtlich seiner Regelung in der StPO auf – in Anbetracht dessen, dass er einen präventiven Freiheitsentzug rechtfertigt, was eher eine Regelung im Polizeirecht nahelegen würde – und bis zu einem gewissen Grad hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit der Unschuldsvermutung. Die entsprechende Regelung in der StPO bleibt jedoch akzeptabel, da dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr in den ordentlichen Strafverfahren in quantitativer Hinsicht eine gewisse Bedeutung zukommt.
363 CR CPP- CHAIX, Art. 213 N 11
364 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6742 ff.
365 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6742 ff.