Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Im Verwaltungsstrafrecht trifft dies jedoch nicht zu, da dort die meisten Straftaten nicht individuelle Rechtsgüter beeinträchtigen, sondern die Interessen des Staates. Zudem handelt es sich bei der grossen Mehrheit der Straftaten im Verwaltungsstrafrecht um abstrakte Gefährdungsdelikte. Schliesslich ist die Wiederholungsgefahr im geltenden VStrR, wie bereits erwähnt, kein Haftgrund, was nicht weiter problematisch scheint.

Selbstverständlich muss bei der Anordnung von Haft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werden, der aufgrund von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c VE-VStrR anwendbar ist. Es scheint, dass das Erfordernis der Verhältnismässigkeit in der Praxis tatsächlich dazu beiträgt, dass die Verwaltungsstrafbehörden weniger häufig einen Freiheitsentzug anordnen, insbesondere im Zusammenhang mit Übertretungen.366 Die Übernahme des geltenden Artikels 52 Absatz 2 VStrR ist angesichts des Inhalts von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c VE-VStrR überflüssig.

Die Absätze 1bisund 2 von Artikel 221 StPO, wie sie aus der Revision der StPO hervorgingen,367 werden nicht in Artikel 198 übernommen. Hier anders zu entscheiden, ginge zu weit. Die oben dargelegten Argumente dafür, die Wiederholungsgefahr im VE-VStrR nicht als Haftgrund vorzusehen, gelten hier sinngemäss. Zudem ist für die Haftgründe, die die oben erwähnten Absätze 1bisund 2 vorsehen, nicht einmal eine Vortat erforderlich.368 Ausserdem ist der Haftgrund nach dem erwähnten Absatz 1bisnur in Verbindung mit Verletzungsdelikten des StGB möglich, die die betreffenden Straftaten des Verwaltungsstrafrechts konsumieren oder ergänzend zu ihnen zur Anwendung kommen.

Art. 199 Rechtsmittel

Artikel 199 übernimmt Artikel 222 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO369 und passt ihn formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an. Gleich wie die Staatsanwaltschaft im ordentlichen Strafverfahren kann somit auch die Verwaltungseinheit die betreffenden Entscheide nicht anfechten. Da die Haft vom ZMG angeordnet wurde, und im Einklang mit Artikel 47 VE-VStrR (s. Erläuterungen zu den Artikeln 43 und 47 VE-VStrR) ist die Beschwerdekammer des BStGer für die Entscheide zuständig (Art. 46 Abs. 1 erster Satz VE-VStrR). Art. 199 erwähnt die Beschwerdekammer des BStGer und nicht die Beschwerdeinstanz (Art. 34 Bst. c und 46 ff. VE-VStrR).

Art. 200 Verkehr mit der Verteidigung im Haftverfahren

Artikel 200 übernimmt Artikel 223 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Der Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung im Haftverfahren vor den Gerichten ist gegebenenfalls in Artikel 223 StPO geregelt (s. Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR).

366 BSK VStrR-GRAF, Art. 51 N 7

367 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6743 f.

368 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6743 f.

369 BBl 2022 1560