Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Die weiteren Beweismittel nach Absatz 1 beziehen sich auf die ohne Weiteres oder sofort verfügbaren Beweise, die von der Verwaltungseinheit oder dem ZMG gemäss den Artikeln 201 Absatz 1 und 202 Absatz 4 VE-VStrR erhoben werden können.370
Art. 201 Untersuchungshaft. Haftverfahren vor der Verwaltungseinheit
Artikel 201 übernimmt Artikel 224 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Die beschuldigte Person gilt ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ergreifung als festgenommen, das heisst ab ihrer vorläufigen Festnahme (Art. 35 Abs. 3 und 195 VE-VStrR) oder ab der Ausführung des Vorführungsbefehls für die beschuldigte Person (Art. 165 Abs. 2 VE-VStrR).371
Die Ersatzmassnahmen sind Gegenstand der Artikel 214 ff. VE-VStrR.
Art. 202 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
Artikel 202 übernimmt Artikel 225 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO372 und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an.
Art. 203 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
Artikel 203 übernimmt Artikel 226 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Art. 204 Haftverlängerungsgesuch
Artikel 204 übernimmt Artikel 227 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Es ist nicht angezeigt, im VStrR eine Regelung für die Dauer der Untersuchungshaft vorzusehen, die von jener in der StPO abweicht. Insbesondere wird die Grenze der Höchstdauer der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr von grundsätzlich vierzehn Tagen, wie sie der geltende Artikel 57 Absatz 2 VStrR vorsieht, nicht beibehalten. In den Fällen, in denen umfangreiche Beweise (z. B. Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens, Untersuchungen zur Beteiligung anderer Personen, Einvernahme von Personen im Ausland im Rahmen der internationalen Rechtshilfe, Analyse grosser Mengen beschlagnahmter Daten) beschafft werden müssen, um dieses Risiko auszuschliessen, ist diese Frist von vornherein zu kurz.373 Diese Frist bedingt, dass ein allfälliges Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft bereits innerhalb von zehn Tagen gestellt werden müsste, da das Gesuch vier Tage vor Ablauf der Haftdauer eingereicht werden muss (Art. 204 Abs. 2 VE-VStrR, der Art. 227 Abs. 2 StPO übernimmt). Dies könnte eine schlechte Zuweisung und eine Verschwendung der personellen Ressourcen der mit dem
370 CR CPP-CHAIX, Art. 223 N 3
371 Siehe CR CPP-LOGOS, Art. 224 N 18
372 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6745
373 BSK VStrR-GRAF, Art. 57 N 12