Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 128Fedlex · Erläuternder Bericht

Fall betrauten Behörde zur Folge haben.374 Würde man im VE-VStrR eine zu kurze maximale Haftdauer vorsehen, so könnte die Verlängerung der Haft die Regel werden, zumindest für einen Grossteil der schweren Straftaten des Verwaltungsstrafrechts, für die eine Untersuchungshaft von einer längeren Dauer in Frage käme, beispielsweise für diejenigen, die in den Artikeln 14 Absatz 3 VE-VStrR und 86 Absätze 2 und 3 HMG geregelt sind. Man hätte dann ein ähnliches Problem wie das oben erwähnte im Zusammenhang mit den nicht durch Kollusionsgefahr bedingten Gründen für eine Untersuchungshaft, wenn eine maximale Haftdauer dieser Grössenordnung vorgesehen werden sollte. Insbesondere darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Anforderung von Artikel 192 Absatz 2 Buchstabe a VE-VStrR und die Möglichkeit der beschuldigten Person gemäss Artikel 205 Absatz 1 VE-VStrR, jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen,375 eine Begrenzung der Haftdauer auf die nötige Zeit implizieren. Es ist nicht auszuschliessen, dass die erforderliche Dauer der Untersuchungshaft bei Straftaten gegen das Verwaltungsstrafrecht angesichts der Art dieser Straftaten im Durchschnitt kürzer ist als bei den Straftaten gegen das ordentliche Strafrecht. Die oben dargelegten Erläuterungen machen deutlich, dass es gerechtfertigt ist, im VStrR – unter strengen Voraussetzungen, wie der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – eine Regelung für die Dauer der Untersuchungshaft vorzusehen, die jener der StPO entspricht.

Art. 205 Haftentlassungsgesuch

Artikel 205 übernimmt Artikel 228 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 206 Sicherheitshaft. Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft

Artikel 206 übernimmt Artikel 229 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Die Verfahrensleitung bestimmt sich nach Artikel 61 Buchstaben c und d StPO.

Die Anklageerhebung ist in den Artikeln 276 ff. VE-VStrR geregelt.

Art. 207 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens

Artikel 207 übernimmt Artikel 230 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Die Verfahrensleitung bestimmt sich nach Artikel 61 Buchstaben c und d StPO.

Art. 208 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil

Artikel 208 übernimmt Artikel 231 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO,376 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b, und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an. Im ordentlichen Strafverfahren können die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Im Verwaltungsstrafverfahren können die freigesprochene Person

374 BSK VStrR-GRAF, Art. 57 N 12 und 16

375 BSK VStrR-GRAF, Art. 57 N 12

376 BBl 2022 1560