Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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und die mit der Untersuchung betraute Person somit solche Entscheide gemäss Absatz 2 bei der Beschwerdekammer des BStGer anfechten (Art. 34 Bst. c und 46 ff. VE-VStrR).
Dass Artikel 231 Absatz 2 Buchstabe b StPO in der Fassung nach der Revision der StPO nicht übernommen wird,377 lässt sich wie folgt erklären: Die Fälle, die unter diese Bestimmung fallen, sind im ordentlichen Strafverfahren sehr selten. Diese Regelung ging aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen die Schweiz hervor. Die Komplexität dieser Regelung ist umgekehrt proportional zu ihrer Bedeutung in Bezug auf die Fälle. Es ist zurzeit noch nicht sicher, ob sie den Anforderungen der EMRK entspricht. Diese Unsicherheit und die geringe Bedeutung sind im Verwaltungsstrafrecht noch ausgeprägter, da dieses Täterinnen und Täter betrifft, die grundsätzlich nicht gefährlich sind. Ausserdem hat der hier erfasste Fall wahrscheinlich insgesamt nur eine Bedeutung in Verbindung mit Verletzungsdelikten des StGB, die die betreffenden Straftaten des Verwaltungsstrafrechts konsumieren oder ergänzend zu ihnen zur Anwendung kommen.
Art. 209 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
Artikel 209 übernimmt Artikel 232 StPO. Die Verfahrensleitung bestimmt sich nach Artikel 61 Buchstabe c StPO.
Art. 210 Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht
Artikel 210 übernimmt Artikel 233 StPO. Die Verfahrensleitung bestimmt sich nach Artikel 61 Buchstabe c StPO.
Art. 211 Vollzug der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft. Haftanstalt
Artikel 211 übernimmt Artikel 234 StPO. Die Behörde, die gemäss Artikel 234 Absatz 2 StPO von den Kantonen zu bezeichnen ist, ist sowohl zuständig für ordentliche Strafverfahren, die in der Zuständigkeit einer Strafverfolgungsbehörde des Bundes (BA) liegen, als auch für solche, die in die Zuständigkeit einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde (kantonale Staatsanwaltschaften) fallen. Es ist daher sinnvoll, dass die kantonale Behörde, wie in Absatz 2 vorgeschlagen, auch zuständig ist für Verwaltungsstrafverfahren, die in der Zuständigkeit der Verwaltungseinheiten des Bundes liegen.
Art. 212 Vollzug der Haft
Artikel 212 übernimmt Artikel 235 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Die Verfahrensleitung bestimmt sich nach Artikel 61 Buchstaben c und d StPO. Die Anklageerhebung ist in den Artikeln 276 ff. VE-VStrR geregelt. Aus gesetzestechnischen Gründen wird Art. 235 Abs. 2 zweiter Satz StPO in Absatz 3 aufgenommen; Absatz 6 übernimmt sinngemäss Art. 235 Abs. 4 zweiter Satz in fine StPO.
Absatz 7 legt materiell fest, dass die Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft durch die bereits bestehenden kantonalen Bestimmungen geregelt sind, die gestützt auf Artikel 235 Absatz 5 StPO erlassen wurden. Dieser Artikel ist nicht
377 BBl 2022 1560