Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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nur anwendbar für Verfahren in der Zuständigkeit der kantonalen Strafbehörden, sondern auch für diejenigen, die der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit des Bundes, beispielsweise der BA, unterstehen, da es weder ein Bundesgefängnis noch Haftanstalten des Bundes gibt. Es gibt keinen Grund, Fälle, die der Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit des Bundes unterstehen, anders zu behandeln, als solche, die der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit des Bundes, unterstehen. Der Kanton, der für die betreffende Haftanstalt zuständig ist, kann vom Bund die Erstattung der Kosten nach Artikel 300 VE-VStrR fordern (s. Erläuterungen zu Art. 300 Abs. 1 VE-VStrR).

Art. 213 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

Artikel 213 übernimmt den Grossteil von Artikel 236 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO378 und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an. Die Verfahrensleitung bestimmt sich nach Artikel 61 Buchstaben c und d StPO. Die Anklageerhebung ist in den Artikeln 276 ff. VE-VStrR geregelt.

Absatz 3 orientiert sich an Artikel 236 Absatz 3 StPO, wobei auf die Kann-Formulierung verzichtet wird. Er soll verhindern, dass der vorzeitige Vollzug einer Massnahme bewilligt wird, obwohl in keiner geeigneten Vollzugsanstalt ein entsprechender Platz verfügbar ist.379

Art. 214 Ersatzmassnahmen. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 214 übernimmt Artikel 237 StPO. Konkret kann das zuständige Gericht das ZMG (Art. 203 und 206 VE-VStrR), das erstinstanzliche Gericht (Art. 208 VE-VStrR) oder die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (Art. 209 VE-VStrR) sein.380

Art. 215 Sicherheitsleistung

Artikel 215 übernimmt Artikel 238 StPO. Konkret ist das zuständige Gericht während der Verfahrensphase vor der Verwaltung das ZMG.

Art. 216 Freigabe der Sicherheitsleistung

Artikel 216 übernimmt Artikel 239 StPO mit Ausnahme im Falle eines Freispruchs und im Falle des Vollzugs der freiheitsentziehenden Sanktion von Absatz 1 Buchstaben b und c, da diese in der gerichtlichen Phase nach den Artikeln 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR nicht relevant sind.

Art. 217 Verfall der Sicherheitsleistung

Artikel 217 übernimmt Artikel 240 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass das Verwaltungsstrafrecht im Unterschied zum ordentlichen Strafrecht keine geschädigte Person kennt.

378 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6750

379 BSK StPO-HÄRRI, Art. 236 N 16

380 Siehe sinngemäss PC CPP, Art. 237 N 7