Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 218–231 Geheime Überwachungsmassnahmen. Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs
In den Artikeln 218–231 ist die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Artikel 269–279 StPO.
Art. 218 Voraussetzungen
Artikel 218 betrifft die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Verwaltungseinheit eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen darf.
Absatz 1 übernimmt Artikel 269 Absatz 1 StPO, wobei der Begriff «Staatsanwaltschaft» durch «Verwaltungseinheit» ersetzt wird.
Gleich wie in Artikel 269 Absatz 2 StPO sind in Absatz 2 die Straftaten aufgeführt, bei denen eine solche Überwachung zulässig ist. Für die Grundsätze, denen bei der Erstellung des Straftatenkatalogs gefolgt wurde, siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR, Geheime Überwachungsmassnahmen.
Nach geltendem Recht ist die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zur Verfolgung einer Widerhandlung nach Artikel 14 Absatz 3 VStrR nicht erlaubt. Angesichts der zu erwartenden Strafe bei einer Straftat gemäss dieser Bestimmung, des von dieser Bestimmung erfassten Verhaltens, deren allgemeiner Tragweite und des Umstands, dass die ordentliche Strafverfolgungsbehörde diese Überwachung bei einem vergleichbaren Verhalten anwenden darf (Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO), ist es gerechtfertigt, eine solche Überwachung zur Verfolgung dieser Straftat zu erlauben, und zwar allen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, die für deren Verfolgung zuständig sein können. Dies gewährleistet der Hinweis auf Artikel 14 Absatz 3 VE-VStrR in Buchstabe a.
Buchstabe b sieht die Möglichkeit vor, die betreffende Überwachung für die von Artikel 26 Absatz 2 BGCITES erfassten Verhaltensweisen anzuwenden, was nach geltendem Recht nicht erlaubt ist. Dies soll insbesondere ermöglichen, die organisierte Bandenkriminalität im Bereich des illegalen Handels mit bedrohten Arten, der globale Dimensionen angenommen hat und äusserst lukrativ geworden ist, effizienter zu bekämpfen. Angesichts der von dieser Bestimmung erfassten Tathandlungen und der zu erwartenden Strafe für die fragliche Straftat ist es gerechtfertigt, diese Überwachung für die Verfolgung der erwähnten Straftat zu erlauben.
Buchstabe c übernimmt keinen Überwachungsfall, der im geltenden Recht in einem speziellen Verwaltungsgesetz bereits vorgesehen ist. Dieser Fall wird aus Kohärenzgründen in den Katalog von Absatz 2 aufgenommen. Gemäss Artikel 28a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951381 (BetmG) kann zur Verfolgung der Straftat nach Artikel 20 Absatz 2 BetmG
– die in der Liste von Artikel 269 Absatz 2 StPO aufgeführt ist und deren Überwachung in die Zuständigkeit der ordentlichen Strafverfolgungsbehörde fällt – auch die Bundesbehörde zuständig sein, in diesem Fall das Schweizerische Heilmittelinstitut in Anwendung des VStrR.382 Es wäre nicht kohärent, wenn die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde die betreffende
381 SR 812.121
382 BBl 2006 8616