Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Zwangsmassnahme zur Verfolgung der erwähnten Straftat nicht einsetzen dürfte, während dies die ordentliche Strafverfolgungsbehörde darf.
Buchstabe d übernimmt den in Artikel 90a Absatz 4 HMG vorgesehenen Überwachungsfall, der in Verbindung mit Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe l StPO gelesen werden muss.383 Da die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden, die für die Verfolgung der betreffenden Straftaten zuständig sein können (Art. 90 Abs. 3 HMG), die fragliche geheime Überwachungsmassnahme in diesem Zusammenhang anwenden dürfen (Art. 269 Abs. 2 Bst. l StPO), ist es kohärent, dass die in diesem Fall zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden dies ebenfalls dürfen. Hierzu ist anzumerken, dass das Verfahren im Gegensatz zu den Bestimmungen im geltenden Artikel 90a Absätze 4 und 5 HMG nicht von der BA in Anwendung der StPO übernommen wird, sondern in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde bleibt (s. Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR, Geheime Überwachungsmassnahmen). Für die Verfolgung der in Buchstabe d erwähnten Straftaten können sowohl das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) als auch das Schweizerische Heilmittelinstitut zuständig sein (Art. 90 Abs. 1 und 90a Abs. 4 HMG).
Das BGS enthält einen gescheiterten Versuch, das Recht zur Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auf die betreffende Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde, also die ESBK, auszudehnen. Aus der Botschaft des Bundesrats, die in Verbindung mit Artikel 134 BGS zu lesen ist, geht effektiv hervor, dass diese Zwangsmassnahme allen Behörden zugestanden werden soll, die das BGS anwenden.384 Es wurde jedoch nur eine Anpassung von Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe m StPO vom Bundesrat vorgeschlagen und vom Parlament verabschiedet, was zur Folge hat, dass nur die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden diese Massnahmen einsetzen dürfen, während die ESBK, für die die StPO nicht anwendbar ist, dies nicht darf. Es wäre nicht kohärent, wenn die ordentliche Strafverfolgungsbehörde die betreffende Zwangsmassnahme weiterhin einsetzen dürfte, die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde für die gleichen Straftaten hingegen nicht. Dies erklärt den in Buchstabe e aufgenommen Überwachungsfall. Zudem muss dieser Überwachungsfall, der sich auf Artikel 130 Absatz 2 BGS bezieht, nicht nur die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS umfassen – wie dies der geltende Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe m StPO vorsieht – sondern auch jene nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe b BGS. Die Anwendung der betreffenden geheimen Überwachungsmassnahme im Zusammenhang mit der Straftat nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 2 BGS weiterhin nicht zu erlauben, wäre nicht kohärent, da sowohl diese Straftat als auch jene nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 2 BGS gewerbs- oder bandenmässig begangen werden können und die gleiche Strafe vorsehen. Zudem gilt das Argument, wonach die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 2 BGS sehr häufig im Rahmen der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit Geldwäscherei begangen werden – was die Anwendung von einschneidenderen Untersuchungsmassnahmen wie die betreffende Überwachung rechtfertigt –, auch für die Straftat nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 2 BGS. Dies nicht zuletzt auch, weil sehr häufig gewisse Überschneidungen und Abgrenzungsprobleme zwischen den Buchstaben a und b bestehen. Weiter ist die Aufdeckung der Strukturen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe b aufzuführenden Straftaten fast nicht möglich ohne die Anwendung geheimer Überwachungsmassnahmen. Ferner sind die Verstösse gegen Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 2 BGS oft eng verbunden mit Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 2 BGS, mit der
383 BSK HMG-GLOOR/PIELES, Art. 90a N 46
384 BBl 2015 7745