Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Folge, dass eine Triage der erlangten verwertbaren Beweise ohne die vorgenommene Ausweitung schwierig, wenn nicht unmöglich wäre, und nur Teile der erlangten Beweise verwertet werden könnten.
Art. 219 Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des
Fernmeldeverkehrs
Artikel 219 übernimmt materiell Artikel 269bisStPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Es ist nicht nötig, dass der Bundesrat eine neue Verordnung in Anwendung von Absatz 2 zweiter Satz erlässt. Er kann sich darauf beschränken, die Verordnung vom 15. November 2017385 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs für anwendbar zu erklären und deren Bestimmungen anzupassen.
Art. 220 Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des
Fernmeldeverkehrs
Artikel 220 übernimmt materiell Artikel 269 terStPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Auch wenn der in Artikel 239 Absatz 2 VE-VStrR erwähnte Straftatenkatalog, der für die verdeckte Ermittlung gilt und auf den Absatz 1 Buchstabe b verweist, der gleiche ist wie jener von Artikel 218 Absatz 2 VE-VStrR, ist der Verweis auf Artikel 239 Absatz 2 VE-VStrR aus Gründen der Parallelität mit der StPO gerechtfertigt.
Es ist nicht nötig, dass der Bundesrat eine neue Verordnung in Anwendung von Absatz 4 zweiter Satz erlässt. Er kann sich darauf beschränken, die Verordnung vom 15. November 2017386 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs für anwendbar zu erklären und deren Bestimmungen anzupassen.
Art. 221 Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des
Fernmeldeverkehrs
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 269quaterStPO, der an die Terminologie des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Art. 222 Gegenstand der Überwachung
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 270 StPO.
Art. 223 Schutz von Berufsgeheimnissen
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 271 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
385 VÜPF; SR 780.11
386 VÜPF; SR 780.11