Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 224 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung
Artikel 224 übernimmt materiell Artikel 272 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Art. 225 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des
Verkehrs
Artikel 225 übernimmt materiell Artikel 273 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO.387 Für Übertretungen nach Verwaltungsrecht ist eine solche Überwachung nicht vorgesehen, weil davon auszugehen ist, dass die Schwere der Übertretung nicht ausreicht, um die Anwendung einer solchen Zwangsmassnahme zu rechtfertigen. Zudem wird Artikel 273 StPO in Artikel 225 formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst. In Absatz 1 wird beispielsweise die Möglichkeit, die Randdaten der geschädigten Person zu verlangen, nicht erwähnt, da es im Verwaltungsstrafverfahren keine geschädigte Person im eigentlichen Sinn gibt.
Art. 226 Genehmigungsverfahren
Artikel 226 übernimmt materiell Artikel 274 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Art. 227 Beendigung der Überwachung
Artikel 227 übernimmt materiell Artikel 275 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Art. 228 Nicht benötigte Ergebnisse
Artikel 228 übernimmt Artikel 276 StPO, der an die Terminologie des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Art. 229 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen
Artikel 229 übernimmt Artikel 277 StPO.
Art. 230 Zufallsfunde
Artikel 230 übernimmt materiell Artikel 278 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
387 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6756 f.