Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 231 Mitteilung
Artikel 231 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 279 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Während die betreffende Mitteilung in einem ordentlichen Strafverfahren spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens stattfinden muss, sieht Absatz 1 vor, dass diese Mitteilung spätestens bei der Ausfertigung des Schlussprotokolls erfolgen muss. Dieser Unterschied ist gerechtfertigt, weil das Verwaltungsstrafverfahren kein Vorverfahren kennt und der Abschluss dieses Verfahrens in einem Verwaltungsstrafverfahren der Ausfertigung des Schlussprotokolls entspricht.
Die in Absatz 3 vorgesehene Beschwerde gegen die Überwachung bei der Beschwerdekammer des BStGer (Art. 46 Abs. 1 erster Satz VE-VStrR) entspricht der in Artikel 279 Absatz 3 StPO vorgesehenen Beschwerde gemäss den Artikeln 393–397 StPO für das ordentliche Strafverfahren. Die Beschwerdefrist beträgt in Übereinstimmung mit den anderen Beschwerdefällen des VE-VStrR zehn Tage (Art. 49 Abs. 3, 53 Abs. 4, 152 Abs. 2, 162 Abs. 4, 237 Abs. 4, 251 Abs. 3, 288 Abs. 4, 298 Abs. 1, 305 Abs. 2 und 307 Abs. 3 VE-VStrR).
Art. 232 und 233 Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
In den Artikeln 232 und 233 ist die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Artikel 280 f. StPO.
Art. 232 Zweck des Einsatzes
Artikel 232 übernimmt materiell Artikel 280 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Art. 233 Voraussetzung und Durchführung
Artikel 233 übernimmt materiell Artikel 281 StPO.
Art. 234 und 235 Observation
In den Artikeln 234 und 235 ist die Observation im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Artikel 282 f. StPO.
Art. 234 Voraussetzungen
Artikel 234 regelt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Verwaltungseinheit eine Observation durchführen kann.
Absatz 1 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 282 Absatz 1 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Im ordentlichen Strafverfahren kann die Polizei in der Phase der polizeilichen Ermittlungen ebenfalls eine Observation durchführen; in Absatz 1 ist diese Kompetenz der Verwaltungseinheit vorbehalten. Dieser 135/199