Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Unterschied ist gerechtfertigt, weil im Verwaltungsstrafverfahren keine Ermittlungsphase existiert, die von Gesetzes wegen der Polizei vorbehalten ist, und weil die allfälligen Handlungen der Polizei Gegenstand der Artikel 39 und 57 Absätze 3 und 4 VE-VStrR sind. In beiden Fällen liegt die Verantwortung bei der Verwaltungseinheit, beziehungsweise bei der mit der Untersuchung betrauten Person, und nicht bei der Polizei. Für die Begründung dieses Entscheids siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 39 und 57 Absätze 3 und 4 VE-VStrR.
Buchstabe a übernimmt materiell Artikel 282 Absatz 1 Buchstabe a StPO. So wie die vorgenannte Bestimmung vorsieht, dass die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden für alle Vergehen und Verbrechen nach dem ordentlichen Strafrecht, also jene in ihrer Zuständigkeit, die Observation anwenden dürfen, sieht Buchstabe a für die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden die Möglichkeit vor, diese Überwachungsmassnahme für alle Verbrechen und Vergehen in ihrer Zuständigkeit anzuwenden. Für weitere Einzelheiten siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR, Geheime Überwachungsmassnahmen.
Buchstabe b übernimmt Artikel 282 Absatz 1 Buchstabe b StPO.
Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen die Voraussetzung der Genehmigung, die in den geltenden Spezialgesetzen, genauer gesagt in den Artikeln 128a Absatz 2 ZG und 90a Absatz 2 HMG, für die Observation vorgesehen ist, mit dem Unterschied, dass die erwähnte Genehmigung künftig von der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung erteilt werden muss (s. Ziff. 3.1.5 oben).388
Absatz 3 erlaubt den Einsatz von technischen Geräten zur Standortbestimmung, um eine effiziente Durchführung der Observation zu gewährleisten.
Mit der Observation dürfen Personen über einen langen Zeitraum systematisch und geplant überwacht werden, um Beweise für das Strafverfahren zu erheben. Damit können unter anderem die Vorgehensart der beobachteten Personen und ihr Modus Operandi ermittelt werden. Im Bereich des Schmuggels beispielsweise ist die Observation die einzige Art, um die Chauffeure zu identifizieren, die Lieferwege und Lager zu bestimmen und die Art und den Umfang des Schmuggels festzustellen.
Damit die Observation wirksam ist, darf die beobachtete Person während der Observationsdauer nicht aus den Augen verloren werden. Dies bedeutet, dass die observierenden Personen jederzeit direkt oder indirekt wissen müssen, wo sich die observierte Person befindet. Dies muss geschehen, ohne bemerkt zu werden oder die Observation zu verraten. Bei den aktuellen Verkehrsbedingungen und in Siedlungsgebieten, insbesondere wenn die beobachteten Personen längere Wege, beispielsweise Lieferwege, haben und versuchen, eine Observation mit einer Gegenobservation aufzudecken oder potenzielle Verfolger durch besondere Manöver abzuschütteln (z. B. Überfahren von Rotlichtern, Drehen von mehreren Runden im Kreisel, massive Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit oder Wechsel der Route), stellt dies eine besondere Herausforderung dar. Damit eine Observation sicher und wirksam ist, müssen technische Geräte eingesetzt werden, um die Fahrzeuge der beobachteten Person zu lokalisieren. Nur so kann verhindert werden, dass sich die observierende Person mit ihrem Fahrzeug ständig in Sichtweite des Zielfahrzeugs aufhalten muss und so Gefahr läuft, entdeckt zu werden, oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, wenn sie umständehalber gezwungen ist, gegen
388 Für die Begründung dieser Regelung s. sinngemäss die folgenden Argumente: BBl 2015 2897