Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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das Strassenverkehrsgesetz zu verstossen, etwa mit dem Überfahren eines Rotlichts oder einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung, um die Zielperson nicht aus den Augen zu verlieren.
Der Einsatz von technischen Geräten, mit denen Fahrzeuge lokalisiert und ihr Standort angezeigt werden können, hat heute seine gesetzliche Grundlage im Zollrecht in Artikel 108 ZG und in der Verordnung vom 4. April 2007389 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit. Da die Standortbestimmung im oben erwähnten Sinn für eine Observation von entscheidender Bedeutung ist, ist es angezeigt, die entsprechende gesetzliche Grundlage direkt in der Bestimmung des VE-VStrR über die Observation vorzusehen.
Was den Eingriff in die Grundrechte der betreffenden Person angeht, kann von einem leichten Eingriff gesprochen werden. Diese Geräte werden lediglich als Unterstützung im Rahmen einer Observation eingesetzt. Es werden nicht die Standorte der beobachteten Personen ermittelt, sondern nur jene ihrer Fahrzeuge. Zudem werden die technischen Geräte zur Standortbestimmung – so wie auch die Observation selber – im Unterschied zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten nach den Artikeln 232 f. VE-VStrR beziehungsweise nach den Artikeln 280 f. StPO nur im öffentlichen Raum eingesetzt.390 Dies bedeutet, dass der Eingriff in die Grundrechte der betreffenden Personen deutlich geringer ist als bei letzterer Methode. Wichtig ist auch zu beachten, dass die Standortdaten bei einem «taktischen» Einsatz von technischen Geräten zur Standortbestimmung im Rahmen einer Observation weder gespeichert noch als Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen. Nur die Feststellungen der observierenden Personen selber werden ausgewertet und im Strafverfahren in Form eines amtlichen Berichts als Beweismittel verwendet. Es wird somit kein Bewegungsprofil erstellt.
Angesichts des oben erwähnten leichten Eingriffs in die Grundrechte und der obligatorischen Verbindung mit einer Observation, für die es keine Genehmigung einer Gerichtsbehörde braucht, ist auf das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für den Einsatz solcher technischen Geräte zur Standortbestimmung zu verzichten.
Der Einsatz technischer Geräte zur Standortbestimmung ausserhalb des rein taktischen Rahmens in Verbindung mit einer Observation stellt eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten nach den Artikeln 232 f. VE-VStrR beziehungsweise den Artikeln 280 f. StPO dar, die von einer Gerichtsbehörde, in diesem Fall dem ZMG, genehmigt werden muss. Die so erhobenen Standortdaten können anders als in Absatz 3 vorgesehen, gespeichert, analysiert und als Beweismittel im Zusammenhang mit den Straftaten verwendet werden, für die die geheime Überwachung genehmigt worden ist.
Art. 235 Mitteilung
Artikel 235 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 283 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Während die betreffende Mitteilung in einem ordentlichen Strafverfahren spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens stattfinden muss, sieht Absatz 1 vor, dass diese Mitteilung spätestens bei der Ausfertigung des Schlussprotokolls erfolgen muss. Dieser Unterschied ist gerecht-
389 SR 631.053
390 BSK StPO-BÜRKLI/STÖCKLI, Art. 282 N 7