Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 138Fedlex · Erläuternder Bericht

fertigt, weil das Verwaltungsstrafverfahren kein Vorverfahren kennt und der Abschluss dieses Verfahrens in einem Verwaltungsstrafverfahren der Ausfertigung des Schlussprotokolls entspricht.

Art. 236 und 237 Überwachung von Bankbeziehungen

In den Artikeln 236 und 237 ist die Überwachung von Bankbeziehungen im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Artikel 284 f. StPO.

Art. 236 Grundsatz

Artikel 236 übernimmt materiell Artikel 284 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. So wie die vorgenannte Bestimmung vorsieht, dass die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden für alle Vergehen und Verbrechen nach dem ordentlichen Strafrecht, also jene in ihrer Zuständigkeit, die Überwachung von Bankbeziehungen anwenden dürfen, sieht Artikel 236 für die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden die Möglichkeit vor, diese Überwachungsmassnahme für alle Verbrechen und Vergehen in ihrer Zuständigkeit anzuwenden. Für weitere Einzelheiten siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR, Geheime Überwachungsmassnahmen.

Art. 237 Durchführung

Artikel 237 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 285 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Die in Absatz 4 vorgesehene Beschwerde gegen die Überwachung bei der Beschwerdekammer des BStGer (Art. 46 Abs. 1 erster Satz VE-VStrR) entspricht der in Artikel 285 Absatz 4 StPO vorgesehenen Beschwerde gemäss den Artikeln 393–397 StPO für das ordentliche Strafverfahren. Die Beschwerdefrist beträgt in Übereinstimmung mit den anderen Beschwerdefällen des VE-VStrR zehn Tage (Art. 49 Abs. 3, 53 Abs. 4, 152 Abs. 2, 162 Abs. 4, 251 Abs. 3, 288 Abs. 4, 298 Abs. 1, 305 Abs. 2 und 307 Abs. 3 VE-VStrR).

Art. 238– 251 Verdeckte Ermittlung

In den Artikeln 238–251 ist die verdeckte Ermittlung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme in den Artikeln 285a–298 StPO geregelt.

Art. 238 Begriff

Diese Bestimmung übernimmt den Begriff der verdeckten Ermittlung von Artikel 285a StPO.

Art. 239 Voraussetzungen

Artikel 239 regelt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die mit der Untersuchung betraute Person eine verdeckte Ermittlung anordnen darf.