Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Absatz 1 übernimmt Artikel 286 Absatz 1 StPO, wobei der Begriff «Staatsanwaltschaft» durch «Verwaltungseinheit» ersetzt wird.

Gleich wie in Artikel 286 Absatz 2 StPO sind in Absatz 2 die Straftaten aufgeführt, bei denen eine solche Überwachung zulässig ist. Für die Grundsätze, die bei der Erstellung des Straftatenkatalogs beachtet wurden, siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR, Geheime Überwachungsmassnahmen.

Nach geltendem Recht ist die verdeckte Ermittlung zur Verfolgung einer Straftat nach Artikel 14 Absatz 3 VStrR nicht erlaubt. Angesichts der zu erwartenden Strafe bei einer Straftat gemäss dieser Bestimmung, des von dieser Bestimmung erfassten Verhaltens, deren allgemeiner Tragweite und des Umstands, dass die ordentliche Strafverfolgungsbehörde diese Überwachung bei einem vergleichbaren Verhalten anwenden darf (Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 286 Abs. 2 Bst. a StPO), ist es gerechtfertigt, eine solche Überwachung zur Verfolgung dieser Straftat zu ermöglichen, und zwar allen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, die für deren Verfolgung zuständig sein können. Dies gewährleistet der Hinweis auf Artikel 14 Absatz 3 VE-VStrR in Buchstabe a.

Im Unterschied zum geltenden Recht sieht Buchstabe b die Möglichkeit vor, die betreffende Überwachung für die von Artikel 26 Absatz 2 BGCITES erfassten Verhaltensweisen anzuwenden. Die Gründe dafür sind die gleichen wie bei Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe b VE-VStrR.

Buchstabe c betrifft einen Überwachungsfall, der im geltenden Recht nicht vorgesehen ist. Dieser Fall wird aus Kohärenzgründen in den Katalog von Absatz 2 aufgenommen. Gemäss Artikel 28a BetmG kann für die Verfolgung der Straftat nach Artikel 20 Absatz 2 BetmG – die in der Liste von Artikel 286 Absatz 2 StPO aufgeführt ist und deren Überwachung in die Zuständigkeit der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden fällt – auch die Bundesbehörde zuständig sein, in diesem Fall das Schweizerische Heilmittelinstitut in Anwendung des VStrR.391 Es wäre nicht kohärent, wenn die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde eine solche Zwangsmassnahme zur Verfolgung der erwähnten Straftat nicht einsetzen dürfte, während dies die ordentliche Strafverfolgungsbehörde darf.

Buchstabe d übernimmt den in Artikel 90a Absatz 4 HMG vorgesehenen Überwachungsfall, der in Verbindung mit Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe j StPO gelesen werden muss.392 Da die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden, die für die Verfolgung der betreffenden Straftaten zuständig sein können (Art. 90 Abs. 3 HMG), die fragliche geheime Überwachungsmassnahme in diesem Zusammenhang anwenden dürfen (Art. 286 Abs. 2 Bst. j. StPO), ist es kohärent, dass die in diesem Fall zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden dies ebenfalls dürfen. Auch hier wird das Verfahren im Gegensatz zu den Bestimmungen im geltenden Artikel 90a Absätze 4 und 5 HMG nicht von der BA in Anwendung der StPO übernommen wird, sondern bleibt in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde (s. Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR, Geheime Überwachungsmassnahmen). Siehe ausserdem die Erläuterungen zu Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe d VE-VStrR.

Im Zusammenhang mit dem BGS wäre es aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe e VE-VStrR (s. Erläuterungen zu Artikel 218 VE-VStrR) nicht kohärent, wenn die ordentliche Strafverfolgungsbehörde die betreffende Zwangsmassnahme weiterhin einsetzen dürfte, die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde für die gleichen Straftaten hingegen

391 BBl 2006 8616

392 BSK HMG-GLOOR/PIELES, Art. 90a N 57 f.