Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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nicht. Dies erklärt den in Buchstabe e aufgenommen Überwachungsfall. Zudem muss dieser Überwachungsfall, der sich auf Artikel 130 Absatz 2 BGS bezieht, nicht nur die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS umfassen – wie dies der geltende Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe k StPO vorsieht – sondern auch jene nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe b BGS. Für die Gründe dieser Ausweitung siehe die Erläuterungen zu Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe e VE-VStrR.

Art. 240 Anforderungen an die eingesetzten Personen

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 287 StPO.

Art. 241 Legende und Zusicherung der Anonymität

Artikel 241 übernimmt materiell Artikel 288 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 242 Genehmigungsverfahren

Artikel 242 übernimmt materiell Artikel 289 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 243 Instruktion vor dem Einsatz

Artikel 243 übernimmt materiell Artikel 290 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 244 Führungsperson

Artikel 244 übernimmt materiell Artikel 291 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 245 Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler

Artikel 245 übernimmt Artikel 292 StPO.

Art. 246 Mass der zulässigen Einwirkung

Artikel 246 übernimmt Artikel 293 StPO.

Art. 247 Straflosigkeit

Diese Bestimmung übernimmt materiell Artikel 294 StPO, der im Rahmen der Revision der StPO vom 17. Juni 2022393 geändert wurde, und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an. Somit ist im Verwaltungsstrafrecht lediglich die Annahme einer

393 BBl 2022 1560