Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Straftat gegen das BetmG nach Artikel 239 Absatz 2 Buchstabe c VE-VStrR relevant. Im Verwaltungsstrafrecht könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob diese Aufzählung nicht mit Widerhandlungen gegen das BGS und das HMG ergänzt werden sollte. Diese Widerhandlungen können jedoch auch von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden (s. Art. 134 und 135 BGS sowie Art. 90 HMG). Der Gesetzgeber wollte sie jedoch nicht in die Aufzählung von Artikel 294 StPO aufnehmen. Aus Gründen der Kohärenz ist es daher angebracht, auch im VE-VStrR darauf zu verzichten.
Art. 248 Vorzeigegeld
Artikel 248 übernimmt materiell Artikel 295 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Art. 249 Zufallsfunde
Artikel 249 übernimmt materiell Artikel 296 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Art. 250 Beendigung des Einsatzes
Artikel 250 übernimmt materiell Artikel 297 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Art. 251 Mitteilung
Artikel 251 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 298 StPO der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Während die betreffende Mitteilung in einem ordentlichen Strafverfahren spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens stattfinden muss, sieht Absatz 1 vor, dass diese Mitteilung spätestens bei der Ausfertigung des Schlussprotokolls erfolgen muss. Dieser Unterschied ist gerechtfertigt, weil das Verwaltungsstrafverfahren kein Vorverfahren kennt und der Abschluss dieses Verfahrens in einem Verwaltungsstrafverfahren der Ausfertigung des Schlussprotokolls entspricht.
Die in Absatz 3 vorgesehene Beschwerde gegen die Überwachung bei der Beschwerdekammer des BStGer entspricht der in Artikel 298 Absatz 3 StPO vorgesehenen Beschwerde gemäss den Artikeln 393–397 StPO für das ordentliche Strafverfahren. Die Beschwerdefrist beträgt in Übereinstimmung mit den anderen Beschwerdefällen des VE-VStrR zehn Tage (Art. 49 Abs. 3, 53 Abs. 4, 152 Abs. 2, 162 Abs. 4, 237 Abs. 4, 288 Abs. 4, 298 Abs. 1, 305 Abs. 2 und 307 Abs. 3 VE-VStrR).
Art. 252–255 Verdeckte Fahndung
In den Artikeln 252–255 ist die verdeckte Fahndung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Artikel 298a–298d StPO.