Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 142Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 252 Begriff

Artikel 252 übernimmt den Begriff der verdeckten Fahndung von Artikel 298a StPO.

Er sieht jedoch vor, dass die verdeckte Fahndung nicht nur von der Polizei, sondern auch von der Verwaltungseinheit beziehungsweise ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt werden kann. Je nach Umständen (technische und logistische Umsetzung ohne ausserordentliche Schwierigkeiten) ist es effizienter und ressourcensparender, wenn die Verwaltungseinheit selber einen Teil der Fahndung durchführt. So ist man schneller, spart sich Koordinationsarbeiten und entlastet die Polizei. Die Situation im Verwaltungsstrafverfahren scheint etwas anders zu sein als jene im ordentlichen Strafverfahren. Dort ist es kaum vorstellbar, dass die Staatsanwaltschaft selber die verdeckte Fahndung durchführt (nicht zuletzt aus Zeitgründen). Daher führt im ordentlichen Verfahren immer die Polizei die verdeckte Fahndung durch. Im Verwaltungsstrafverfahren hingegen spielt die Polizei eine weniger wichtige Rolle.

Art. 253 Voraussetzungen

Artikel 253 regelt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die mit der Untersuchung betraute Person eine verdeckte Fahndung anordnen darf.

Absatz 1 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 298b Absatz 1 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Im ordentlichen Strafverfahren kann die Polizei in der Phase der polizeilichen Ermittlungen ebenfalls eine verdeckte Fahndung anordnen; in Absatz 1 ist diese Kompetenz der mit der Untersuchung betrauten Person vorbehalten. Dieser Unterschied ist gerechtfertigt, weil im Verwaltungsstrafverfahren keine Ermittlungsphase existiert, die von Gesetzes wegen der Polizei vorbehalten ist, und weil die allfälligen Handlungen der Polizei Gegenstand der Artikel 39 und 55 ff. VE-VStrR sind. In beiden Fällen liegt die Verantwortung bei der Verwaltungseinheit, beziehungsweise bei der mit der Untersuchung betrauten Person, und nicht bei der Polizei. Für die Begründung dieses Entscheids siehe die Erläuterungen zu Artikel 55 VE-VStrR.

Buchstabe a übernimmt materiell Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe a StPO. So wie die vorgenannte Bestimmung vorsieht, dass die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden für alle Vergehen und Verbrechen nach dem ordentlichen Strafrecht, also jene in ihrer Zuständigkeit, die verdeckte Fahndung durchführen dürfen, sieht Buchstabe a für die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden die Möglichkeit vor, diese Überwachungsmassnahme für alle Verbrechen und Vergehen in ihrer Zuständigkeit anzuwenden. Für weitere Einzelheiten siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR, Geheime Überwachungsmassnahmen.

Buchstabe b übernimmt Artikel 298b Absatz 1 Buchstabe b StPO.

Absatz 2 übernimmt materiell die Voraussetzung der Genehmigung, die im geltenden Spezialgesetz, genauer gesagt in Artikel 90a Absatz 2 HMG, für die verdeckte Fahndung vorgesehen ist, mit dem Unterschied, dass die erwähnte Genehmigung künftig von der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung erteilt werden muss (s. Ziff. 3.1.5 oben).394

394 Für die Begründung dieser Regelung s. sinngemäss die folgenden Argumente: BBl 2017 2969