Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Art. 254 Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung

Artikel 254 übernimmt grösstenteils Artikel 298c StPO.

Absatz 1 regelt logischerweise nur den Fall, in dem die verdeckte Fahndung durch Angehörige der Polizei durchgeführt wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die verdeckte Fahndung nicht nur von der Polizei, sondern auch von der Verwaltungseinheit beziehungsweise ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt werden kann (Art. 252 VE-VStrR). Absatz 1 übernimmt zudem die Einschränkung von Artikel 298c Absatz 1 zweiter Satz StPO nicht. Eine vorübergehend angestellte Drittperson (beispielsweise eine «Vetrauensärztin» oder ein «Vertrauensarzt»), die an der Untersuchung einer Straftat im Zusammenhang mit der Integrität im Heilmittelbereich mitwirkt (Art. 86 Abs. 1 Bst. h in Verbindung mit Art. 55 HMG), kann somit auch für eine verdeckte Fahndung eingesetzt werden (Eigenschaft nach Art. 240 Abs. 1 Bst. b VE-VStrR). Anders als im ordentlichen Strafverfahren (Art. 298b Abs. 1 in initio StPO kann die verdeckte Fahndung im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der Polizei selber angeordnet werden, a fortiori nicht ohne gerichtliche Genehmigung (Art. 253 VE-VStrR).395

Absatz 2 übernimmt Artikel 298c Absatz 2 StPO, der an die Besonderheiten von Absatz 1 angepasst wird.

Art. 255 Beendigung und Mitteilung

Artikel 255 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 298d StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Die Bestimmungen über die von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung in Artikel 298d StPO werden nicht in Artikel 255 übernommen, da die Polizei gemäss Artikel 253 VE-VStrR nicht befugt ist, eine solche Massnahme anzuordnen.

Art. 256 Schlussprotokoll

Artikel 256 ändert den geltenden Artikel 61 VStrR.

Absatz 1 übernimmt den geltenden Artikel 61 Absatz 1 VStrR und präzisiert den Inhalt des Schlussprotokolls, indem die Anforderungen an die Anklageschrift gemäss Artikel 325 Absatz 1 StPO mit Ausnahme der Buchstaben c und d, die nicht relevant sind, integriert werden. Was die Anforderung an die Genauigkeit des Datums und die Zeit der Begehung der der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten angeht (Art. 256 Abs. 1 Bst. d VE-VStrR, der Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO übernimmt), ist es offensichtlich, dass diese in der Untersuchung in einigen Fällen nicht genau festgestellt werden können. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass der zeitliche Rahmen der Straftat ungefähr festzulegen ist, wenn die seit der Straftat verstrichene Zeit eine genauere Angabe unmöglich macht.396

Gemäss dem Wortlaut des geltenden Artikels 61 Absatz 2 VStrR kann die Eröffnung sogleich erfolgen. In diesem Fall muss die beschuldigte Person sofort Stellung nehmen und ihre weiteren Beweisanträge unmittelbar geltend machen. Gemäss dem geltenden Artikel 61 Absatz 3

395 BSK StPO-KNODEL, Art. 298c N 2

396 BGer, 26. 10. 2011, 6B_432/2011, E. 2.3; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 20 m. w. H.