Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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VStrR wird das Schlussprotokoll schriftlich eröffnet, wenn es in Abwesenheit der beschuldigten Person aufgenommen wird. Die Frist für die Stellungnahme beträgt dann zehn Tage. Sie kann auf Gesuch hin und bei Vorliegen zureichender Gründe verlängert werden. In der Praxis erweist sich die Frist von zehn Tagen häufig als zu kurz und es werden oft Erstreckungsgesuche gestellt. Das Schlussprotokoll stellt eine zentrale Verfahrenshandlung dar, die eine Verlängerung der Frist für die Stellungnahme rechtfertigt. Dies ist sowohl im Interesse der beschuldigten Person, die so ihre Verteidigung besser vorbereiten kann, als auch der Verwaltungseinheit, die die Position der beschuldigten Person möglichst früh und so gut wie möglich kennen sollte. Es wird daher vorgeschlagen, von der Pflicht der beschuldigten Person, sofort Stellung zu nehmen, abzusehen, wenn die Eröffnung sogleich erfolgt, und ihr systematisch eine Frist für die Einreichung ihrer Anträge einzuräumen. Zudem wird im VE-VStrR vorgeschlagen, diese Frist von zehn auf dreissig Tage zu verlängern.

Der geltende Artikel 61 Absatz 3 VStrR sieht zudem ausdrücklich vor, dass die Frist erstreckt werden kann, wenn zureichende Gründe vorliegen. Diese Möglichkeit kann zwar von der Verteidigung als Verzögerungstaktik eingesetzt werden, aber ihre Beibehaltung ist angesichts der Bedeutung des Schlussprotokolls im Verwaltungsstrafverfahren gerechtfertigt. Eine Frist von dreissig Tagen kann sich je nach Umständen als zu kurz erweisen, beispielsweise wenn das Verfahren komplexe Sachverhalte betrifft, die Akten umfangreich sind und die beschuldigte Person eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen möchte.

Diese Änderungen des geltenden Artikels 61 Absätze 2 und 3 VStrR sind im neuen Artikel 256 Absatz 2 VE-VStrR enthalten.

Absatz 3 übernimmt den geltenden Artikel 61 Absatz 4 erster Satz, unter Vorbehalt einer terminologischen Anpassung der französischen und italienischen Fassung: Die Begriffe «recours» und «ricorso» werden durch «plainte» und «reclamo» ersetzt, um der Terminologie des VE-VStrR Rechnung zu tragen. Die deutsche Fassung muss nicht angepasst werden, weil beide Ausdrücke dem Begriff «Beschwerde» entsprechen.

Absatz 4 ändert den geltenden Artikel 61 Absatz 4 zweiter Satz VStrR. Die Wendung «Antrag auf Ergänzung der Untersuchung» wird in allen drei Sprachen durch den Begriff «Beweisantrag» gemäss der Terminologie der Artikel 318 Absätze 1 und 2 und 394 Buchstabe b StPO ersetzt. Ferner übernimmt Absatz 4 für die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrags die Ausschlussvoraussetzung von Artikel 394 Absatz b StPO. Die gänzliche Unmöglichkeit des geltenden Rechts, gegen die Ablehnung eines Beweisantrags Beschwerde zu führen, beruht auf dem Grundsatz der Verfahrensökonomie: Je nach Umfang des Falls könnte sich die Beschwerdebehörde nur mit grossem Zeitaufwand eine Meinung zur Begründetheit des ablehnenden Entscheids des untersuchenden Beamten bilden. Dies könnte zu erheblichen Verzögerungen im Verfahren führen. Es sind jedoch Situationen vorstellbar, in denen das Warten auf die Anfechtung des Strafbescheids einen irreparablen Rechtsnachteil für die beschuldigte Person darstellen würde. Man denke etwa an den bevorstehenden Tod einer schwer kranken Zeugin oder eines schwer kranken Zeugen oder an die bevorstehende Ausreise einer Zeugin oder eines Zeugen in einen Staat, mit dem die Schweiz kein Rechtshilfeabkommen abgeschlossen hat. Solche Fälle öffnen das Beschwerderecht in Anwendung von Artikel 394 Buchstabe b StPO trotz des Wortlauts von Artikel 318 Absatz 3 StPO, der eine Beschwerde ausdrücklich ausschliesst.397 Aus diesem Grund erwähnt Artikel 256 Absatz 3 VE-VStrR nun ausdrücklich, dass die Ablehnung eines Beweisantrags, der ohne Rechtsnachteil anlässlich der Anfechtung des Strafbescheides wiederholt werden kann, nur in Verbindung mit letzterem angefochten

397 BSK StPO-STEINER, Art. 318 N 14; BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 61 N 24