Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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werden kann. Diese Überlegungen gelten natürlich auch für Beweisanträge, die zwischen der Eröffnung des Schlussprotokolls und jener des Strafbescheids eingereicht werden. Aus Gründen der Klarheit wird dies nun in Absatz 4 zweiter Satz ausdrücklich erwähnt.

Art. 257 Sistierung

Artikel 257 übernimmt Artikel 314 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Die in Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe c StPO beschriebene Konstellation ist im Verwaltungsstrafrecht nicht relevant. Sie wird daher nicht übernommen. Folglich wird Artikel 314 Absatz 2 StPO ebenfalls nicht übernommen.

Art. 258 Wiederanhandnahme

Artikel 258 übernimmt Artikel 315 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 259 Entscheid der Verwaltungseinheit. Art des Entscheids. Im Strafverfahren

Artikel 259 ändert den geltenden Artikel 62 VStrR. Die französische und italienische Terminologie wird an jene der StPO angepasst (6. Titel 4. Kapitel 1. Abschnitt). Der Begriff «non-lieu» beziehungsweise «desistenza dal procedimento» wird zu «classement» beziehungsweise «abbandono del procedimento». Die deutsche Terminologie («Einstellung») muss nicht angepasst werden.

Auf materieller Ebene beschränkt sich Artikel 259 auf die Aufzählung der Entscheide, die infolge des Schlussprotokolls in die Zuständigkeit der Verwaltungseinheit fallen. Der geltende Artikel 62 Absatz 2 VStrR, der die Einstellung regelt, wird in den Artikeln 261 ff. neu umfassender geregelt.

Art. 260 Über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht

Artikel 260 übernimmt den geltenden Artikel 63 VStrR materiell unverändert.

Art. 261 Einstellung des Verfahrens. Gründe

Mit dieser Bestimmung wird der geltende Artikel 62 Absatz 1 VStrR geändert, indem in Absatz 1 präzisiert wird, dass die Einstellung, so wie in Artikel 319 Absatz 1 StPO, das ganze oder einen Teil des Verfahrens betreffen kann. Zudem werden die Einstellungsgründe von Artikel 319 Absatz 1 StPO mit einer Anpassung von Buchstabe a übernommen. Im Verfahren der StPO hat die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahrensstadium zwei Möglichkeiten: den Fall einstellen oder ihn zur gerichtlichen Beurteilung überweisen, also Anklage erheben. Im Verfahren des VE-VStrR verfügt die Verwaltungseinheit hingegen über drei Möglichkeiten: den Fall einstellen, einen Strafbescheid erlassen oder den Fall zur gerichtlichen Beurteilung überweisen, wenn der Erlass eines Strafbescheids ihre Kompetenz überschreitet (s. Art. 259 VE-VStrR). Buchstabe a muss daher entsprechend umformuliert werden. Gleich wie Artikel 319