Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Absatz 1 StPO beruht der Einstellungsgrund von Buchstabe a auf reinen Feststellungen des Sachverhalts.398
Die Gründe von Artikel 319 Absatz 2 StPO sind im Verwaltungsstrafrecht nicht relevant, da dieses kein Opfer kennt.
Art. 262 Form und Mitteilung
Absatz 1 ist neu. Er ändert jedoch das geltende Recht in materieller Hinsicht nicht, sondern bringt lediglich klar zum Ausdruck, wie mit den Zwangsmassnahmen zu verfahren ist.
Absatz 2 ändert den geltenden Artikel 62 Absatz 2 VStrR, indem er nun das Erfordernis der schriftlichen Form vorsieht, wie dies auch für die anderen Entscheide der Verwaltungseinheit der Fall ist (Art. 67 Abs. 1 VE-VStrR).
Absatz 3 ändert den geltenden Artikel 62 Absatz 2 erster Satz VStrR dahingehend, dass die Einstellungsverfügung allen Personen, deren Rechte berührt sind, mitgeteilt werden muss, das heisst, auf jeden Fall der beschuldigten Person, gegebenenfalls aber auch den von einer Einziehung betroffenen Personen (s. neuer Abs. 1).
Absatz 4 ist neu. Er präzisiert, gleich wie Artikel 320 Absatz 4 StPO, dass eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Entscheid gleichkommt.
Art. 263 Inhalt
Diese Bestimmung ist neu, da das geltende VStrR nur den Inhalt des Schlussprotokolls (Art. 61 Abs. 1), des Strafbescheids (Art. 64), des Einziehungsbescheids (Art. 66 Abs. 3) und der Straf- oder Einziehungsverfügung (Art. 70 Abs. 2) regelt. Es ist daher angezeigt, dies auch für die Einstellungsverfügung zu tun, die ebenfalls einen verfahrenserledigenden Entscheid darstellt.
Artikel 263 übernimmt Artikel 81 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. In Absatz 1 Buchstabe d wird der Anfang des Satzes von Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe d StPO («sofern sie anfechtbar sind:») nicht übernommen, da gegen die Einstellungsverfügung gemäss Artikel 264 VE-VStrR Beschwerde geführt werden kann. Absatz 2 Buchstabe a wird umformuliert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die meisten Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung sind, bei denen es sich nicht um gewählte oder ernannte Mitglieder, sondern um Bundesangestellte handelt. Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe d, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe b StPO werden nicht übernommen, da die Einstellungsverfügung kein Urteil, sondern ein anderer verfahrenserledigender Entscheid ist. Artikel 81 Absatz 4 Buchstabe d StPO wird ebenfalls nicht übernommen, da die nachträglichen Entscheidungen in die gerichtliche Zuständigkeit und nicht in jene der Verwaltungseinheit fallen (s. Art. 363 StPO).399 Der «Entscheid über die Nebenfolgen» von Artikel 81 Absatz 4 Buchstabe e StPO ist in der neuen Bestimmung in Absatz 4 Buchstabe d enthalten. Dabei handelt es sich insbesondere um die Einstellung nach Artikel 262 Absatz 1 VE-VStrR.400
398 CR CPP-ROTH/VILLARD, Art. 319 N 4; BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, Art. 319 N 8
399 Siehe CR CPP-Macaluso/Toffel, Art. 81 N 22 ff.
400 Siehe CR CPP-Macaluso/Toffel, Art. 81 N 26