Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Art. 264 Rechtsmittel

Nach geltendem Recht kann die Einstellung selber nicht angefochten werden. Gemäss dem geltenden Artikel 96 beziehungsweise 100 VStrR kann nur der Kosten- und Entschädigungspunkt einer Einstellungsverfügung mit Beschwerde angefochten werden. Dies ist insofern korrekt, als die beschuldigte Person zwar grundsätzlich nicht legitimiert ist, gegen eine zu ihren Gunsten erlassene Einstellungsverfügung beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, da sie keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit hat und die Wirkung einer Einstellungsverfügung jener eines freisprechenden Entscheids entspricht (Art. 262 Abs. 4 VE-VStrR und Art. 320 Abs. 4 StPO).401 Vor diesem Hintergrund und um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Einstellungsverfügung nun allfällige früher angeordnete Zwangsmassnahmen aufheben muss und eine Einziehung anordnen kann (Art. 262 Abs. 1 VE-VStrR), öffnet Artikel 264 Absatz 1 VE-VStrR für jede Person mit einem rechtlich geschützten Interesse den Weg zur Beschwerde; ähnlich wie Artikel 322 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 1 StPO. Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die Beschwerdekammer des BStGer (Art. 46 VE-VStrR).

Der am 17. Juni 2022 verabschiedete Artikel 322 Absatz 3 StPO402 führt gegen Einziehungen, die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergehen, ein Rechtsmittel ein: Die Einsprache richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Das Verfahren ist somit das Gleiche wie bei der Einsprache gegen eine selbstständige Einziehung (Art. 377 Abs. 4 erster Satz StPO). Aufgrund der Struktur des VE-VStrR, der kein Strafbefehlsverfahren kennt, muss sich das Einspracheverfahren im Fall einer im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangenen Einziehung nach den Bestimmungen für die Verfügung über eine selbstständige Einziehung der Artikel 269 ff. VE-VStrR, genauer gesagt der Artikel 270 ff. VE-VStrR, richten. Dies ist nun in Artikel 264 Absatz 2 VE-VStrR vorgesehen.

Art. 265 Wiederaufnahme

Diese Bestimmung ist neu. So wie Artikel 323 StPO regelt sie die Voraussetzungen, unter welchen ein durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendetes Verfahren wiederaufgenommen werden kann.

Art. 266 Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person

Diese Bestimmung ist neu. Sie übernimmt Artikel 374 Absatz 1 StPO und ergänzt somit Artikel 261 Buchstabe d VE-VStrR (Einstellung des gesamten Verfahrens oder eines Teils davon, wenn festgestellt wird, dass bestimmte Voraussetzungen für die Einleitung eines Strafverfahrens nicht erfüllt werden können). Es geht darum, schuldunfähige beschuldigte Personen der gleichen Regelung wie in der StPO zu unterstellen. Im Gegensatz zur Artikel 374 Absatz 1 StPO erwähnt Artikel 266 VE-VStrR den Artikel 263 StGB nicht, da dessen Anwendung in die Zuständigkeit der ordentlichen Strafbehörden fällt. Er kann daher nicht Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens sein.

Die Artikel 374 Absätze 2 und 3 und 375 StPO werden nicht übernommen, weil sie gemäss Artikel 265 Absatz 3 VE-VStrR ohnehin anwendbar sind.

401 BGer, 20. 3. 2017, 6B_237/2017, E. 2; BGer, 1. 6. 2018, 6B_528/2018, E. 4.2

402 BBl 2022 1560