Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 148Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 267 Strafbescheid. Im ordentlichen Verfahren

Artikel 267 übernimmt materiell den geltenden Artikel 64 VStrR. Absatz 1 wird hinsichtlich des Strafbescheids auf der Grundlage von Artikel 353 Absatz 1 StPO umformuliert, um den Inhalt dieses Entscheids genauer festzulegen.

Buchstabe a übernimmt Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe a StPO, um Offensichtliches zu kodifizieren, das im geltenden Recht nicht erwähnt ist.

Buchstabe b nennt die Verteidigung der beschuldigten Person, was weder im geltenden Artikel 64 VStrR noch in Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe b StPO der Fall ist. Dies ist jedoch insofern gerechtfertigt, als dass der Strafbescheid, wenn die beschuldigte Person von einer Anwältin oder einem Anwalt verteidigt wird, dieser oder diesem zugestellt wird (Art. 93 Abs. 3 VE-VStrR).

Buchstabe c übernimmt materiell den geltenden Artikel 64 Absatz 1 zweiter Strich VStrR, wobei er neu wie Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe c StPO formuliert wird.

In Buchstabe d wird die Wendung «die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden» des geltenden Artikels 64 Absatz 1 dritter Strich VStrR beibehalten, weil dies klarer zum Ausdruck bringt, was in Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe d StPO mit «die dadurch erfüllten Straftatbestände» gemeint ist.403

Buchstabe e übernimmt materiell den geltenden Artikel 64 Absatz 1 vierter Strich erster Teil VStrR, wobei er neu wie Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe e StPO formuliert wird.

Buchstabe f übernimmt den geltenden Artikel 64 Absatz 1 vierter Strich zweiter Teil VStrR. Die Mithaftung von Dritten gemäss Artikel 12 Absatz 3 VE-VStrR stellt in der Tat eine Besonderheit des Verwaltungsstrafverfahrens dar.

Buchstabe g übernimmt materiell den geltenden Artikel 64 Absatz 1 vierter Strich dritter Teil VStrR. Er erwähnt nun die «Massnahmen» und nicht mehr die «besonderen Massnahmen». Die Einziehungsmassnahmen sind nun als solche im neuen Buchstabe j erwähnt. Von den Massnahmen des StGB dürfen somit nur ein Fahrverbot (Art. 67e StGB) oder eine Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB) allenfalls Gegenstand eines Strafbescheids sein.404

Buchstabe h ist neu. Er übernimmt Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe fbisStPO, der bei der Änderung vom 17. Juni 2022 verabschiedet wurde.405

In Buchstaben i werden die Entschädigungsfolgen von Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe g StPO nicht erwähnt, da das Verwaltungsstrafverfahren keine Zivilpartei kennt, zu deren Gunsten die beschuldigte Person zu Entschädigungsfolgen verurteilt werden könnte.

Buchstabe j übernimmt materiell den geltenden Artikel 64 Absatz 1 sechster Strich VStrR, wobei er neu wie Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe h StPO formuliert wird.

403 Siehe CR CPP-GILLIÉRON/KILLIAS, Art. 353 N 3

404 Siehe BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 64 N 17 ff.

405 AS 2023 309, Anhang 1 Ziff. 2