Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Art. 284 Revision der von der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde abgeschlossenen

Verfahren. Entscheide der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden.

Revisionsgründe

Der geltende vierte Abschnitt VStrR wird im VE-VStrR zum fünften Abschnitt. Der Titel des fünften Abschnitts wird geändert, um zu präzisieren, dass in diesem Kapitel künftig nur das Revisionsverfahren bei den von einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde abgeschlossenen Strafverfahren geregelt wird. Die von einer Gerichtsbehörde abgeschlossenen Verfahren sind in der StPO geregelt (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR).

Artikel 284 übernimmt den geltenden Artikel 84 VStrR materiell unverändert. Im Einleitungssatz von Absatz 1 wird der Begriff «non-lieu» in der französischen und italienischen Fassung gemäss der Terminologie von Artikel 259 VE-VStrR durch «classement» ersetzt.

Art. 285 Einleitung des Verfahrens auf Antrag

Artikel 285 übernimmt den geltenden Artikel 85 VStrR mit einer materiellen Änderung. Die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechen jeweils den Absätzen 1–4 des geltenden Artikels 85 VStrR. Absatz 3 ist hingegen neu. Er übernimmt inhaltlich Artikel 411 Absatz 2 StPO, indem er die Einreichung von Revisionsgesuchen nach Artikel 284 Absatz 1 Buchstabe b VE-VStrR (Unvereinbarkeit eines späteren Strafurteils gegen eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer mit dem Strafbescheid oder der Strafverfügung) neu von der Einhaltung einer Frist von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt abhängig macht, an dem die betroffene Person von der betreffenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat. Nach geltendem Recht sind solche Revisionsgesuche an keine Frist gebunden. Zwar kann die antragstellende Partei seit der Entdeckung des Revisionsgrundes nicht unbegrenzt mit der Einreichung ihres Gesuchs warten, da es sonst als missbräuchlich eingestuft werden könnte.417 Durch die Übernahme der strengen Regelung der StPO in diesem Punkt wird jedoch das Ziel der Angleichung des VE-VStrR an die StPO erreicht und jeder Zweifel an der Beurteilung der Frage, ob die antragstellende Partei seit der Entdeckung des Revisionsgrundes rechtzeitig gehandelt hat, durch die zuständige Behörde ausgeräumt. Auf diese Weise wird die heikle Frage der analogen Anwendung einer Vorschrift der StPO umgangen, die präziser ist als die entsprechende Vorschrift des VE-VStrR.

Art. 286 Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen

Artikel 286 übernimmt den geltenden Artikel 86 VStrR materiell unverändert.

Art. 287 Aufhebung des früheren Entscheids

Artikel 287 übernimmt den geltenden Artikel 87 VStrR materiell unverändert. In Absatz 1 wird der Begriff «non-lieu» in der französischen und italienischen Fassung gemäss der Terminologie von Artikel 259 VE-VStrR durch «classement» ersetzt.

417 CR CPP-JACQUEMOUD-ROSSARI, Art. 411 N 1 m. w. H.