Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Art. 288 Verneinung des Revisionsgrundes

Artikel 288 übernimmt den geltenden Artikel 88 VStrR mit zwei Änderungen. Erstens wird in Absatz 3 die Eröffnung durch eingeschriebenen Brief nicht mehr erwähnt. Diese Erwähnung ist unnötig und falsch, wenn die Zustellung durch Veröffentlichung zu erfolgen hat. Zweitens wird in Absatz 4 die Beschwerdefrist in Übereinstimmung mit den anderen Beschwerdefällen des VE-VStrR (Art. 49 Abs. 3, 53 Abs. 4, 152 Abs. 2, 162 Abs. 4, 298 Abs. 1 und 305 Abs. 2 VE-VStrR) von dreissig auf zehn Tage herabgesetzt.

Art. 289 Urteile der erstinstanzlichen Gerichte

Artikel 289 übernimmt den geltenden Artikel 89 VStrR, wobei im Text und im Randtitel der Begriff «Strafgerichte» durch «erstinstanzliche Gerichte» ersetzt wird. Dieser Begriff entspricht dem Inhalt von Artikel 276 VE-VStrR sowie seines Randtitels besser und ermöglicht es, die Strafkammer des BStGer einzuschliessen, wenn die Bundesgerichtsbarkeit zuständig ist (s.

z. B. Art. 50 Abs. 2 FINMAG).

Art. 290 Vollzug. Zuständigkeit

Absatz 1 übernimmt den geltenden Artikel 90 Absatz 1 VStrR materiell unverändert, wobei künftig präzisiert wird, dass die Kosten der Urteile der Gerichte, die nicht auf Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, vom Gericht vollstreckt werden müssen, das das Urteil gefällt hat. Es wäre absurd, wenn sich die Bundesverwaltung um diese Vollstreckung kümmern und die Beträge anschliessend an die betreffenden Gerichtsbehörden überweisen würde. Diese Lösung entspricht materiell dem geltenden Recht, aber der Gesetzestext bringt dies künftig klar zum Ausdruck.

Die Absätze 2–4 präzisieren das Vollzugsregime für die Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weiteren finanziellen Leistungen, wie die Leistungs- oder Rückleistungspflicht nach Artikel 260 VE-VStrR. Dafür übernehmen sie Artikel 442 Absätze 1, 2 und 4 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. In der Praxis kann es sinnvoll sein, die Eintreibung der Forderungen einer anderen Verwaltungseinheit zu übertragen als derjenigen, die den Entscheid erlassen hat, beispielsweise einer zentralen Stelle im gleichen Departement. Aus diesem Grund kann die Eintreibung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weiteren finanziellen Leistungen gemäss Absatz 2 zweiter Satz an eine andere Verwaltungseinheit delegiert werden.

Absatz 5 übernimmt den geltenden Artikel 90 Absatz 2 VStrR unverändert.

Art. 291 Vollstreckung von Bussen und Geldstrafen

Artikel 291 übernimmt den geltenden Artikel 91 VStrR, wobei in Absatz 1 die Formulierung «in Haft oder Einschliessung» gestrichen wird, die nicht mehr dem geltenden StGB entspricht und ohnehin überflüssig ist. Der Randtitel und Absatz 1 erwähnen nun auch die Geldstrafen. Artikel 10 VE-VStrR, auf den Absatz 1 verweist, muss aufgrund des Verweises auf Artikel 2 VE-VStrR selbstverständlich zusammen mit den geltenden einschlägigen Bestimmungen des StGB gelesen werden. Der Verweis in Absatz 2 wird angepasst. Im Unterschied zum geltenden Artikel 91 Absatz 2 VStrR erwähnt er die Bestimmung zum Jugendstrafverfahren nicht mehr