Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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(geltender Art. 23 Abs. 2 VStrR), da die Verwaltungseinheit, wenn einer Jugendlichen oder einem Jugendlichen eine Straftat vorgeworfen wird, die Akten der zuständigen Behörde der Jugendrechtspflege überweist (Art. 45 VE-VStrR).
Art. 292 Verwendung der Bussen, eingezogenen Vermögenswerte usw.
Artikel 292 übernimmt den geltenden Artikel 93 VStrR, wobei die Verweise an die neuen einschlägigen Artikel angepasst werden. Er erwähnt nun auch die Geldstrafen. Zudem wird die Terminologie an die Artikel 70 f. StGB angepasst. Die «Geschenke und andere Zuwendungen» sind im Begriff «Vermögenswerte» von Artikel 70 StGB enthalten und die «als Massnahme auferlegten Geldzahlungen» entsprechen den «Ersatzforderungen» von Artikel 71 StGB.
Art. 293 Kosten. Im Verfahren vor den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden. Begriff
Der Randtitel wird an die Terminologie des VE-VStrR angepasst.
Artikel 293 Absätze 1 und 2 ändert den geltenden Artikel 94 Absatz 1 VStrR, indem er die Regelung von Artikel 422 StPO übernimmt. In Absatz 2 Buchstabe a wird der Begriff «unentgeltliche Verbeiständung» nicht übernommen, da er die Privatklägerschaft betrifft, die es im Verwaltungsstrafverfahren nicht gibt.
Im Unterschied zum geltenden Artikel 94 Absatz 1 VStrR werden die Kosten der Untersuchungshaft in der neuen Bestimmung nicht erwähnt. Gleich wie in Artikel 422 StPO handelt es sich bei diesen Kosten um allgemeine Kosten zulasten des Staats.418 Da Gleiche gilt für die Rechtshilfekosten, die gemäss Artikel 59 Absatz 2 VE-VStrR den Kantonen vergütet werden müssen.419 Diese Kosten müssen daher in Zukunft vom Bund getragen werden.
Art. 294 Grundsatz
Artikel 294 ist neu. Er übernimmt Artikel 423 StPO, der einen Grundsatz enthält, der im geltenden VStrR nur implizit erwähnt wird.
Art. 295 Berechnung und Gebühren
Artikel 295 entspricht materiell dem geltenden Artikel 94 Absatz 2 VStrR, aber die Formulierung wird nach dem Vorbild von Artikel 424 StPO an jene von Artikel 293 VE-VStrR angepasst. Die Verordnung vom 25. November 1974420 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren wird nach der Verabschiedung des revidierten VStrR angepasst werden müssen.
Art. 296 Stundung und Erlass
Artikel 296 ist neu. Er übernimmt die Grundsätze der Stundung der Forderungen und des Erlasses der Kosten von Artikel 425 StPO. Damit ersetzt er die Bestimmung des geltenden
418 BGE 141 IV 465, E. 9.5.2; CR CPP-FONTANA, Art. 422 N 7
419 BSK StPO-Domeisen, Art. 422 N 14
420 SR 313.32