Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Artikels 95 Absatz 1 zweiter Satzteil VStrR und dehnt diese Grundsätze auf andere Personen als die beschuldigte Person aus, die zu den Kosten verurteilt werden können.
Art. 297 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person
Artikel 297 ändert den geltenden Artikel 95 VStrR. Der Randtitel wird nach dem Vorbild von Artikel 426 StPO angepasst.
Absatz 1 wird nach dem Vorbild von Artikel 426 Absatz 1 StPO umformuliert. Der geltende Artikel 95 Absatz 1 zweiter Satzteil VStrR wird nicht übernommen, da er neu in Artikel 296 VE-VStrR aufgeht.
Absatz 2 übernimmt Artikel 426 Absatz 2 StPO unverändert. Der geltende Artikel 95 Absatz 2 VStrR entspricht materiell Artikel 426 Absatz 2 StPO.421 Im Gegensatz zu letzterem erwähnt er jedoch nicht explizit, dass die beschuldigte Person schuldhaft und rechtswidrig gehandelt haben muss. Die neue Formulierung schafft somit klare Verhältnisse.
Absatz 3 ist neu. Er übernimmt die Ausnahmen von Artikel 426 Absatz 3 StPO. Eine andere Lösung ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht gerechtfertigt.
Absatz 4 übernimmt den geltenden Artikel 95 Absatz 3 VStrR.
Art. 298 Beschwerde gegen Kostenerkenntnis
Artikel 298 übernimmt den geltenden Artikel 96 VStrR mit einer einzigen materiellen Änderung: Die Frist für die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des BStGer wird wie im restlichen Gesetz (Art. 49 Abs. 3, 53 Abs. 4, 152 Abs. 2, 162 Abs. 4, 288 Abs. 4 und 305 Abs. 2 VE-VStrR) von dreissig auf zehn Tage herabgesetzt. In der französischen und italienischen Fassung wird der Begriff «suspension» des Verfahrens gemäss Artikel 259 VE-VStrR durch «classement» ersetzt. Die deutsche Fassung muss nicht angepasst werden. Schliesslich wird der Begriff «communication» in der französischen Fassung gemäss der Terminologie in der deutschen und italienischen Fassung durch «notification» ersetzt.
Art. 299 Im gerichtlichen Verfahren
Artikel 299 übernimmt materiell den geltenden Artikel 97 VStrR. In Absatz 2 wird die Wendung «Kosten des Verfahrens der Verwaltung» durch «Kosten des Verfahrens vor den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden» ersetzt, um die Terminologie des VE-VStrR zu berücksichtigen, wobei betont werden muss, dass es sich um alle entstandenen Untersuchungskosten handelt, einschliesslich beispielsweise der Kosten für Gutachten. Die Bestimmungen der StPO, auf die Artikel 299 verweist, regeln auch Situationen, die im Verwaltungsstrafrecht nicht vorkommen können, insbesondere wenn dort von der Privatklägerschaft die Rede ist. Dies sollte jedoch keine Probleme bei der Anwendung bereiten. Artikel 427 StPO wird im Verweis nicht mehr erwähnt, da er sich nur auf die Privatklägerschaft und die Privatklägerin oder den Privatkläger bezieht und daher im Verwaltungsstrafrecht keine Anwendung findet.
421 BSK VStrR-TAORMINA/WÜST, Art. 95 N 10