Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Art. 300 Kostenvergütung an den Kanton
Artikel 300 übernimmt den geltenden Artikel 98 VStrR, wobei in Absatz 1 der Begriff «Beamte» durch «Kantonsangestellte» ersetzt wird. Zudem wird die Nummerierung der Absätze angepasst: Der geltende Absatz 1biswird zu Absatz 2 und der geltende Absatz 2 zu Absatz 3.
Absatz 1 wird ergänzt mit der Erwähnung der Kosten für die von den kantonalen ZMG wahrgenommenen Aufgaben in Fällen, die in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden des Bundes liegen, also die Kosten für die Erfüllung einer Bundesaufgabe (s. Erläuterungen zu Art. 43 VE-VStrR). Nicht erwähnt werden hingegen in Absatz 1 die Kosten für die dem Bund durch die Kantone bereitgestellten Plätze für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in Fällen, die der Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit des Bundes unterstehen (s. auch Art. 212 Absatz 5 VE-VStrR und die entsprechenden Erläuterungen). Bei diesen Kosten handelt es um Rechtshilfeleistungen, die den Kantonen gemäss Artikel 59 Absatz 2 VE-VStrR vergütet werden müssen.
In Absatz 3 wird der Begriff «Anstände» entsprechend Artikel 60 VE-VStrR durch «Konflikte» ersetzt.
Art. 301 Entschädigung. In dem von einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde
abgeschlossenen Verfahren. Ansprüche
Der Randtitel von Artikel 301 wird gegenüber jenem des geltenden Artikels 99 VStrR geändert, um der im VE-VStrR verwendeten Terminologie und der Übernahme der einschlägigen Bestimmungen der StPO Rechnung zu tragen (s. unten).
Artikel 301 Absätze 1–3 ersetzt die Reglung des geltenden Artikels 99 Absatz 1 erster Satz VStrR durch jene von Artikel 429 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird, wobei den Änderungen, die bei der Revision der StPO vom 17. Juni 2002 verabschiedet wurden, Rechnung getragen wird.422 Artikel 429 Absatz 1 Buchstabe a StPO war im Entwurf des Bundesrats nicht enthalten und wurde in den parlamentarischen Beratungen eingefügt, genauer gesagt von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats. Die Protokolle dieser Kommission sind nicht öffentlich. In den meisten Kantonen legen die Gerichte die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss dem im betreffenden Kanton anwendbaren Anwaltstarif fest. Es kommt jedoch auch vor, dass die Gerichte die Entschädigung nach freiem Ermessen festlegen und weniger gewähren, als der Anwaltstarif vorsieht. Die neue Regelung hat daher zum Ziel, die Einhaltung des kantonalen Anwaltstarifs vorzuschreiben. Für das Verwaltungsstrafverfahren wird in diesem Zusammenhang auf die Gerichtsstandsregeln von Artikel 42 Absatz 2 VE-VStrR verwiesen. Dies sieht der neue Artikel 301 Absatz 1 Buchstabe a vor.
Absatz 4 übernimmt den geltenden Artikel 99 Absatz 3 VStrR, der festhält, dass die Entschädigung zulasten des Bundes geht.
Art. 302 Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung
Artikel 302 ersetzt die Regelung des geltenden Artikels 99 Absatz 2 zweiter Satz VStrR durch jene von Artikel 430 Absatz 1 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe b StPO wird nicht übernommen, da
422 BBl 2022 1560