Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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es im Verwaltungsstrafverfahren keine Privatklägerschaft gibt. Artikel 430 Absatz 2 StPO wird ebenfalls nicht übernommen. Er ist für das Verfahren vor den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden nicht relevant, da die Gewährung einer Entschädigung im gerichtlichen Verfahren in Artikel 306 VE-VStrR geregelt ist.

Art. 303 Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter

Zwangsmassnahmen und überlanger Haft

Diese Bestimmung ist neu. Sie übernimmt Artikel 431 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird, wobei den Änderungen, die bei der Revision der StPO vom 17. Juni 2022 verabschiedet wurden, Rechnung getragen wird.423 Artikel 431 Absatz 2 Buchstabe b StPO wird deshalb nicht übernommen, weil er eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe voraussetzt. Für eine solche Entscheidung sind nicht die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden zuständig, sondern die Gerichte (Art. 41 Abs. 1 VE-VStrR). Die Gewährung einer Entschädigung im gerichtlichen Verfahren ist in Artikel 306 VE-VStrR geregelt.

Art. 304 Dritte

Diese Bestimmung ersetzt die Regelung des geltenden Artikels 99 Absatz 2 VStrR durch jene von Artikel 434 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Artikel 434 Absatz 1 zweiter Satz StPO wird nicht direkt übernommen, sondern ist Gegenstand von Artikel 304 Absatz 2, in Form einer Anpassung von Artikel 433 Absatz 2 StPO. Artikel 434 Absatz 2 StPO wird in Artikel 304 Absatz 3 mit den durch die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens bedingten Anpassungen übernommen.

Art. 305 Geltendmachung

Artikel 305 Absatz 1 ersetzt die Regelung des geltenden Artikels 100 Absätze 1 und 2 VStrR durch jene von Artikel 435 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Die Verjährungsfrist beträgt somit künftig zehn Jahre.

Der geltende Artikel 100 Absatz 3 VStrR wird nicht übernommen, da er durch die davor stehenden Bestimmungen des VE-VStrR, insbesondere durch Artikel 301 Absatz 2, abgedeckt ist.

Artikel 305 Absatz 2 übernimmt den geltenden Artikel 100 Absatz 4 VStrR mit einer einzigen materiellen Änderung: Die Frist für die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des BStGer wird wie im restlichen Gesetz (Art. 49 Abs. 3, 53 Abs. 4, 152 Abs. 2, 162 Abs. 4, 288 Abs. 4 und 298 Abs. 1 VE-VStrR) von dreissig auf zehn Tage herabgesetzt.

Art. 306 Im gerichtlichen Verfahren

Artikel 306 übernimmt materiell den geltenden Artikel 101 VStrR, der formell an die Terminologie des VE-VStrR angepasst wird. Der geltende Artikel 101 Absatz 1 erster Satz VStrR wird nicht übernommen, da aus den Artikeln 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR hervorgeht,

423 BBl 2022 1560