Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Mitarbeitenden, welche Schlussprotokolle ausfertigen und Strafbescheide im abgekürzten Verfahren erlassen; negative Folgen für die Bundesfinanzen.

Für Geldstrafen (Bst. b) bleibt die Ausnahme des geltenden Artikels 9 VStrR nur noch dann gerechtfertigt, wenn sie von verschiedenen Verwaltungsstrafbehörden ausgesprochen werden. Hat dagegen dieselbe Verwaltungsstrafbehörde mehrere in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Straftaten zu beurteilen, verursacht die Umsetzung von Artikel 49 StGB keinen Mehraufwand, der die Anwendung des Kumulationsprinzips rechtfertigen würde. Der geltende Artikel 9 VStrR deckt diesen Fall jedoch ebenfalls ab, was mit Artikel 9 VE-VStrR korrigiert wird.77

Artikel 10 Ersatzfreiheitsstrafe

Artikel 10 übernimmt den geltenden Artikel 10 VStrR, der von den Artikeln 35 und 36 StGB (in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 StGB) abweicht, nur teilweise. Sämtliche in der Arbeitsgruppe vorgebrachten Stellungnahmen befürworten eine Änderung der Ausnahmebestimmung des geltenden Artikels 10 VStrR. Die verwaltungsstrafrechtliche Regelung der Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sollte so weit wie möglich an die diesbezügliche Regelung des StGB angenähert werden, was stets das Ziel war.78 Die allgemeinen Bestimmungen des StGB gelten aufgrund von Artikel 2 VStrR für Fragen, die in der oben genannten Bestimmung nicht ausdrücklich geregelt sind (siehe unten). Somit ist insbesondere Artikel 106 Absatz 3 StGB anwendbar für die Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse und Artikel 36 Absatz 1 zweiter Satz StGB für die Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer verwaltungsstrafrechtlichen Geldstrafe.79

In einem Entscheid vom 17. Juni 2020 ist das BStGer vom klaren Wortlaut des Gesetzes abgewichen und hat einen Umwandlungssatz von 100 Franken für einen Tag angewendet. Denn der Umwandlungssatz von 30 Franken gemäss dem geltenden Artikel 10 Absatz 3 erster Satz VStrR hätte eine zu lange Freiheitsstrafe ergeben. Zudem war im Urteil die umzuwandelnde Busse mit einem Umwandlungssatz von 100 Franken für einen Tag Freiheitsentzug festgelegt worden.80 Die vom BStGer getroffene Lösung geht von einem Umwandlungssatz aus, der sich grundsätzlich in Anwendung des StGB ergäbe, doch ist die Höchstdauer der Freiheitsstrafe auf drei Monate gegenüber sechs Monaten nach StGB beschränkt. Der geltende Artikel 10 Absatz 3 erster Satz VStrR sieht einen Umwandlungssatz von einem Tag Freiheitsstrafe für einen nicht bezahlten Betrag von 30 Franken vor, das heisst das Nichtbezahlen von 30 Franken führt zu einem Tag Freiheitsstrafe. Dieser Umwandlungssatz entspricht dem Satz, der in Artikel 49 Ziffer 3 Absatz 3 aStGB vorgesehen war. Er trägt der Entwicklung der Lebenshaltungskosten seit der Inkraftsetzung der Bestimmung im Jahr 1975 nicht Rechnung und soll daher entfallen. Das StGB legt auch keinen Umwandlungssatz mehr fest, sodass die jeweilige Situation berücksichtigt werden kann. Aus praktischen Gründen wird bei Umwandlungen aufgrund des StGB dennoch ein bestimmter Tarif angewendet, nämlich ein Umwandlungssatz von einem Tag Freiheitsstrafe für einen nicht bezahlten Betrag von 100 Franken.81 Demnach wird in Artikel 10 der Umwandlungssatz nach dem geltenden Artikel 10 Absatz 3 erster Satz VStrR nicht übernommen, wie dies auch im StGB erfolgt ist. Denn eine in dieser Hinsicht unterschiedliche Regelung im StGB und im VStrR wäre nicht gerechtfertigt. Somit kann in der Praxis je nach

77 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 9 N 3 und 9.

78 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 10 N 11–15.

79 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 10 N 24.

80 BStGer 2020 126, E. 5.1

81 BStGer 2020 126, E. 5.1; BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 10 N 6 f.