Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Fall entschieden werden, ob der inoffizielle Tarif von einem Tag Freiheitsstrafe für einen unbezahlten Betrag von 100 Franken angewendet werden soll.
Wie Artikel 106 Absatz 2 StGB, der für Übertretungen nach dem ordentlichen Strafrecht gilt, sieht der geltende Artikel 10 Absatz 3 erster Satz VStrR vor, dass die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse auf höchstens drei Monate beschränkt ist. Die Höchstdauer der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Geldstrafe für ein Vergehen nach dem ordentlichen Strafrecht beträgt sechs Monate oder genauer 180 Tage (Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB). Einige Mitglieder der Arbeitsgruppe haben vorgeschlagen, die Höchstdauer der Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer Busse, die für eine Übertretung nach dem Verwaltungsstrafrecht ausgesprochen wurde, auf sechs Monate beziehungsweise 180 Tage zu erhöhen, wie es bei Nichtbezahlung einer Geldstrafe nach dem ordentlichen Strafrecht vorgesehen ist. Folgende Gründe wurden genannt: Bei vielen Übertretungen nach dem Verwaltungsstrafrecht handle es sich um Verhaltensweisen, die aufgrund ihrer Schwere nicht als Übertretungen nach dem ordentlichen Recht qualifiziert werden könnten, sondern eher mit Vergehen vergleichbar seien. Dies lasse sich am Höchstbetrag der Bussen, der in den jeweiligen Strafbestimmungen festgelegt sei, leicht erkennen.82 So liege der Höchstbetrag einer Busse für eine Übertretung nach dem StGB grundsätzlich bei 10 000 Franken. In den verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen liege der Bussenbetrag häufig deutlich über 10 000 Franken, sodass eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten im Vergleich zur angedrohten Busse nicht ausreichend oder zu wenig abschreckend erscheine. Trotz der genannten Gründe ist an der Höchstdauer von drei Monaten für die Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer Busse für eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung festzuhalten. Eine andere Lösung hätte nämlich eine unterschiedliche Behandlung von Übertretungen nach dem ordentlichen Strafrecht und Übertretungen nach dem Verwaltungsstrafrecht zur Folge. Aus dogmatischen Überlegungen wäre dies nicht gerechtfertigt, denn in beiden Fällen handelt es sich um Übertretungen, also per Definition um Straftaten von geringerer Schwere als Vergehen. Wollte man auf Verhaltensweisen, die nach (spezialgesetzlichen) Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts als Übertretungen gelten, eine strengere Regelung anwenden, müsste man diese Verhaltensweisen zu Vergehen erheben. Dies überstiege jedoch den Rahmen dieser Revision. Ausserdem ist es angemessen, dass die Höchstdauer der Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe für ein Vergehen nach dem Verwaltungsstrafrecht sechs Monate oder genauer 180 Tage beträgt. Eine Abweichung von der Regelung für die Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe, die für ein Vergehen nach dem ordentlichen Strafrecht (Art. 36 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB) ausgesprochen wurde, wäre in dieser Hinsicht nicht haltbar.83 Die oben dargelegte Regelung für Bussen und Geldstrafen nähert sich so weit wie möglich derjenigen des StGB an, was stets das Ziel war.84 Diese Regelung gilt im Grunde bereits aufgrund von Artikel 2 VStrR, wie beispielsweise Artikel 106 Absatz 3 StGB auf die Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer Busse für eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung anwendbar ist. Dasselbe gilt zum Beispiel auch für die unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Höchstdauer der Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer Busse oder einer Geldstrafe nach dem Verwaltungsstrafrecht.
Der geltende Artikel 10 Absatz 2 VStrR enthält den Grundsatz, dass die Umwandlung des geschuldeten Betrags ausgeschlossen werden kann, wenn die verurteilte Person beweist, dass sie schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Somit wird eine Person, die eine Straftat nach dem Verwaltungsstrafrecht begeht, gegenüber einer Person, die eine Straftat nach
82 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 4.
83 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 10 N 24.
84 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 10 N. 11–15.