Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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dem ordentlichen Strafrecht begeht, privilegiert. Diese Ungleichbehandlung besteht seit den 2007 und 2018 eingeführten grundlegenden Änderungen des Sanktionensystems im ordentlichen Strafrecht. So hat eine Person, die eine Straftat nach dem ordentlichen Strafrecht begangen hat und schuldlos nicht oder nicht mehr imstande ist, die gegen sie verhängte Geldstrafe oder Busse zu bezahlen, nur noch eine Ausweichmöglichkeit: Bevor sie eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen muss (Art. 79a Abs. 2 StGB), kann sie sich an die Vollzugsbehörde wenden, um Zahlungserleichterungen zu beantragen (Art. 35 Abs. 1 StGB) oder zu beantragen, dass die Strafe in gemeinnützige Arbeit umgewandelt wird (Art. 79a Abs. 1 Bst. c StGB).85 Kein objektiver Grund rechtfertigt diese Privilegierung. Daher ist es angezeigt, die Regelung des geltenden Artikels 10 Absatz 2 VStrR nicht zu übernehmen, womit gemäss Artikel 2 VStrR die oben dargelegte Regelung des StGB zur Anwendung gelangt.86
Aufgrund von Artikel 2 VStrR muss sich Artikel 10 VStrR inhaltlich auf diejenigen Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts beschränken, die im Verhältnis zu den allgemeinen Bestimmungen des StGB, in diesem Zusammenhang insbesondere zu den Artikeln 34–36 und 106 StGB, angemessen erscheinen.
Absatz 1 bestimmt, dass das Gericht und nicht die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde, die das mit einer Verurteilung abgeschlossene Verfahren geführt hat, über eine Ersatzfreiheitsstrafe entscheidet. Somit übernimmt er die im geltenden Artikel 10 Absatz 1 erster Satz VStrR vorgesehene Zuständigkeit. Die Artikel 36 Absatz 2 und 106 Absatz 5 StGB sind mit dieser Regelung verknüpft. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird dementsprechend nicht zum Zeitpunkt der Strafzumessung festgelegt. Die betreffende Verwaltungsstrafbehörde muss die Umwandlung beim Gericht beantragen. Dieses Verfahren weicht vom Verfahren nach dem ordentlichen Strafrecht ab. Den Entscheid über eine Ersatzfreiheitsstrafe weiterhin dem Gericht zu überlassen, rechtfertigt sich nach der grundlegenden Überlegung, dass ein Freiheitsentzug stets von einem Gericht anzuordnen ist, sowie mit Blick auf die Garantien nach Artikel 5 EMRK. Dies spricht auch für die Beibehaltung der Zuständigkeit des Gerichts, wie sie in der zentralen Bestimmung von Artikel 41 Absatz 1 zweiter Satz VE-VStrR vorgesehen ist (s. die Erläuterungen zu Art. 41).87
Absatz 2 bestimmt, dass bei Bussen für Ordnungswidrigkeiten die Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen ist. Damit übernimmt er die Ausnahmeklausel im geltenden Artikel 10 Absatz 1 zweiter Satz VStrR. Denn diese Straftaten werden gemäss dem Entscheid des Gesetzgebers als weniger schwer eingestuft als Übertretungen nach dem Verwaltungsstrafrecht. Daher ist es angemessen, die sie sanktionierenden Bussen von der Umwandlung auszunehmen.
Art. 11 Verjährung
Artikel 11 übernimmt den geltenden Artikel 11 VStrR mit einigen Änderungen.
85 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 10 N 9 und 36 f.
86 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 10 N 65.
87 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 10 N 10 und 46 f.