Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Art. 97 Aktenführung

Artikel 97 Absätze 1–4 übernimmt Artikel 100 StPO, wobei die Terminologie an jene des VE-VStrR angepasst wird. Artikel 97 Absätze 2 und 3 ergänzt diese Bestimmung, indem Artikel 192 Absätze 1 und 2 StPO im Zusammenhang mit den Beweisgegenständen übernommen wird. Diese Regeln sind wichtig für das Verwaltungsstrafrecht, weil sie ausdrücklich die Erstellung von Kopien erlauben, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt.

Art. 98 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren

Artikel 98 übernimmt Artikel 101 StPO, wobei die Terminologie und der Verweis in Absatz 1 an den VE-VStrR angepasst werden. Zudem wird in Absatz 2 präzisiert, dass die Akteneinsicht im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens erfolgen kann.

Art. 99 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht

Artikel 99 übernimmt Artikel 102 StPO, wobei die Terminologie an jene des VE-VStrR angepasst wird.

Art. 100 Aktenaufbewahrung

Artikel 100 übernimmt Artikel 103 StPO.

So sieht Absatz 2 die Rückgabe der Originaldokumente an die berechtigten Personen gegen Empfangsschein vor. Gemäss Artikel 67 Absatz 2 VE-VStrR kann die Rückgabe durch eingeschriebene Postsendung erfolgen, da diese als Empfangsbestätigung gilt.

Art. 101 Untersuchung. Eröffnung

Artikel 101 Absätze 1–3 und 5 übernimmt Artikel 309 StPO und Artikel 101 Absatz 4 übernimmt Artikel 311 Absatz 2 StPO, die an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst werden.

Die «eigenen Feststellungen» der Verwaltungseinheit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind weit auszulegen.268 Es kann sich um Feststellungen handeln, die die mit der Untersuchung betraute Person selber, zum Beispiel als Zeugin oder Zeuge einer Straftat, direkt gemacht hat. Es können aber auch nur indirekte Feststellungen sein, die sich auf Informationen stützen, die eine andere Person weitergeleitet hat, insbesondere auch auf Mitteilungen von anderen Angestellten oder Organen der Verwaltung.

Absatz 3 sieht eine formelle Eröffnung der Untersuchung vor. Das geltende VStrR stellt dagegen keine diesbezüglichen Anforderungen, sodass auch eine mündliche oder sogar stillschweigende Eröffnung der Untersuchung möglich ist. Der neue Artikel soll mehr Klarheit bringen und einen wirksamen Schutz der Parteirechte bieten, indem die Parteien darauf hingewiesen werden, ab wann sie ihre Rechte geltend machen können.

268 Siehe CR CPP-GRODECKI/CORNU, Art. 309 N 7