Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Absatz 4 übernimmt die Regelung von Artikel 311 Absatz 2 StPO betreffend die Ausdehnung der Untersuchung, wenn neue Straftaten oder neue beschuldigte Personen zum Vorschein kommen.
In Absatz 5 sind zwei logische Ausnahmen von der formellen Eröffnung der Untersuchung nach Absatz 3 aufgeführt: Wenn sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 102 VE-VStrR) oder ein Strafbescheid im abgekürzten Verfahren (Art. 268 VE-VStrR) erlassen wird.
Art. 102 Nichtanhandnahmeverfügung
Da Artikel 101 VE-VStrR eine formelle Eröffnung der Untersuchung vorsieht, ist auch der Fall zu regeln, in dem die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung nicht gegeben sind. Artikel 102 übernimmt deshalb Artikel 310 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Absatz 2 verweist zudem auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung, das heisst auf die Artikel 261–265 VE-VStrR. So ist die Nichtanhandnahmeverfügung allfälligen Beschuldigten zuzustellen, das heisst Personen, die die in Artikel 79 VE-VStrR festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ausserdem muss die Verwaltungseinheit in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung die geltenden Zwangsmassnahmen aufheben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Gegenstände oder Vermögenswerte von der Polizei sichergestellt wurden. Erweist sich eine Beschlagnahme als gerechtfertigt, kann sie nun von der Verwaltungseinheit in der Einstellungsverfügung angeordnet werden. Diese kann zudem eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen nach Artikel 265 VE-VStrR selber anordnen.
Art. 103–105 Erhebung und Verwertbarkeit von Beweisen
Anders als die Artikel 139 ff. StPO enthält das geltende VStrR keinerlei Bestimmung über die allgemeinen Grundsätze, nach denen sich die Erhebung und Verwertbarkeit von Beweisen richten. Ursprünglich war das Verwaltungsstrafverfahren ein vorwiegend schriftliches, vom Verwaltungsverfahren abgeleitetes Verfahren. So wurde die Zeugeneinvernahme (geltender Art. 41 VStrR) als subsidiäres Beweismittel ausgestaltet. Diese Subsidiarität kann heute im Bereich der Massendelinquenz weiterhin angemessen sein, da das Verfahren tatsächlich meistens schriftlich abläuft. Bei komplexeren Strafsachen kann jedoch die rasche Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen im Interesse aller Parteien sein. Deshalb schlägt der Vorentwurf die Aufhebung dieses Subsidiaritätsprinzips vor (s. Erläuterungen zu Art. 125 VE-VStrR). Dementsprechend ist der Grundsatz der Beweismittelfreiheit klar festzuschreiben.
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des VStrR waren die Regeln für die Zulässigkeit rechtswidriger Beweise durch richterliche Rechtsfortbildung festgelegt. Mittlerweile wurden sie in der StPO kodifiziert. Sie müssen auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung finden. Aufgrund von Artikel 141 Absatz 1 erster Satz StPO sind Beweismittel, die mit verbotenen Methoden nach Artikel 140 Absatz 1 StPO erlangt wurden, absolut unverwertbar. Die absolute Unverwertbarkeit von Beweisen bedeutet insbesondere, dass die gemachten Aussagen nicht einmal zur Aufklärung einer schweren Straftat genutzt werden können.269 Beim geltenden VStrR sind sich Rechtsprechung und Lehre nicht einig, ob solche mangelhaften Beweise im Verwaltungsstrafverfahren wie im ordentlichen Strafverfahren als absolut unverwertbar anzusehen sind.270
269 BSK VStrR-MEIER/SCHÜTZ, Art. 39 N 4 m. w. H.
270 BSK VStrR-MEIER/SCHÜTZ, Art. 39 N 51 ff.