Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Das Verwaltungsstrafrecht ist jedoch in dieser Hinsicht nicht anders zu behandeln als das ordentliche Strafrecht. Folglich ist eine Anlehnung an die StPO unerlässlich, um die Einheit der Rechtsordnung, die bereits bei der Verabschiedung des VStrR angestrebt wurde, zu erreichen.271

Das geltende VStrR enthält keine Bestimmung, die unnötige Beweismittel klar ausschliesst oder die mit der Untersuchung betraute Person zwingt, nicht «überflüssigen» Beweisanträgen stattzugeben. Dies ist jedoch einer korrekten Durchführung des Verfahrens nicht hinderlich. Denn aufgrund der Offizialmaxime muss die mit der Untersuchung betraute Person den Sachverhalt feststellen (Art. 103 Abs. 1 VE-VStrR). Zudem verlangen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Verfahrensökonomie, dass auf die Erhebung unnötiger Beweismittel verzichtet wird. Vorbehaltlich von Artikel 48 Absatz 2 VE-VStrR kann gegen jede Ablehnung eines Beweisantrags durch die mit der Untersuchung betraute Person bei der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung und später beim BStGer Beschwerde geführt werden (Artikel 47 und 48 Absatz 1 VE-VStrR). Dies ist nicht möglich, wenn ein Antrag im Rahmen des Schlussprotokolls abgelehnt wird. In diesem Fall kann gegen den Strafbescheid Einsprache erhoben werden (Art. 256 Abs. 4 VE-VStrR). Im Fall einer Beschwerde wird die Begründetheit der Ablehnung eines Beweisantrags mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Untersuchungsmaxime und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit geprüft. Das rechtliche Gehör ist durch Artikel 29 BV und Artikel 6 EMRK garantiert. Es beinhaltet das Recht auf die Erhebung von Beweismitteln, die den relevanten Sachverhalt beweisen können. Dieses wird jedoch nicht verletzt, wenn eine Behörde auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet, weil sie sich aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat (vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung) und sie ohne Willkür annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde.272

Aus all diesen Gründen übernehmen die Artikel 103–105 die Artikel 139–141 StPO, die an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit die aus einem Verwaltungsverfahren stammenden Beweise im Verwaltungsstrafverfahren verwertbar sind. Es besteht hier ein Konflikt zwischen der Pflicht zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren und dem Recht, sich im Strafverfahren nicht selbst zu belasten («nemo tenetur se ipsum accusare»), das auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt (Art. 80 Abs. 1 VE-VStrR). Nach eingehender Prüfung ist festzustellen, dass es nicht gelungen ist, eine allgemeine Regel auszuarbeiten, die in diesem Zusammenhang einen Mehrwert böte, indem sie den genannten Konflikt in allen erwartbaren Fällen zufriedenstellend lösen würde. Deshalb wird auf die Ausarbeitung einer solchen Regel verzichtet und die weitere Regelung in diesem Bereich der Rechtsprechung überlassen.

Zur Stellung der beschuldigten Person und zum Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» siehe die Erläuterungen zu Artikel 80 Absatz 1 VE-VStrR.

Art. 103 Grundsätze

Absatz 1 übernimmt Artikel 139 Absatz 1 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. So nennt er die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden (Art. 33

271 BSK VStrR-MEIER/SCHÜTZ, Art. 39 N 56 f.

272 BSK BV-WALDMANN, Art. 29 N 50; BGE 141 I 60, E. 3.3