Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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VE-VStrR). Artikel 139 StPO ist direkt auf die Gerichte (Art. 34 VE-VStrR) im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren anwendbar. Absatz 2 übernimmt materiell Artikel 139 Absatz 2 StPO. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 95 VE-VStrR.

Absatz 3 übernimmt im Wesentlichen den geltenden Artikel 37 Absatz 3 VStrR.

Absatz 4 übernimmt den geltenden Artikel 37 Absatz 4 VStrR, wobei aus Gründen der Klarheit präzisiert wird, dass für eine Einstellungsverfügung natürlich kein Schlussprotokoll aufgenommen werden muss. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass vor einer Einstellungsverfügung trotzdem ein Schlussprotokoll aufgenommen wird.273 Es sei hier darauf hingewiesen, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 102 VE-VStrR) ebenfalls nicht die Aufnahme eines Schlussprotokolls voraussetzt, da mit dieser auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet wird.

Art. 104 Verbotene Beweiserhebungsmethoden

Artikel 104 übernimmt Artikel 140 StPO. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 96 VE-VStrR.

Art. 105 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise

Artikel 105 übernimmt Artikel 141 StPO, einschliesslich der im Rahmen der StPO-Revision beschlossenen Änderungen in Absatz 4.274 Siehe dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 95 VE-VStrR.

Art. 106–110 Protokolle

Der VE-VStrR übernimmt die Artikel 76–79 StPO, die soweit erforderlich an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst werden. Die Regelung ersetzt die kürzer gefassten Bestimmungen des geltenden Artikels 38 VStrR.

Art. 106 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 106 übernimmt Artikel 76 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst wird. Die in Artikel 76 StPO genannte Verfahrensleitung wird durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter der Verwaltungseinheit ersetzt, die verantwortlich für die Verfahrenshandlungen oder Einvernahmen ist. Dabei wird präzisiert, dass die betreffende Aufgabe von der mit der Untersuchung betrauten Person oder der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung übernommen wird, was von der jeweiligen Zuständigkeit zum fraglichen Zeitpunkt im laufenden Verfahren abhängt. Das ZMG (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz VE-VStrR), die Beschwerdekammer des BStGer (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz VE-VStrR) und die anderen Gerichte (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR) wenden die StPO an.

273 BBl 2022 1560 ; Botschaft StPO 2019, 6389

274 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6736