Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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Art. 107 Verfahrensprotokolle

Artikel 107 übernimmt Artikel 77 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst wird.

Art. 108 Einvernahmeprotokolle im Allgemeinen

Artikel 108 übernimmt Artikel 78 StPO mit den Änderungen, die sich im Rahmen der Revision der StPO ergaben,275 und Anpassungen an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts. Die in Artikel 78 StPO genannte Verfahrensleitung wird durch die Verwaltungseinheit ersetzt. Dabei wird präzisiert, dass die betreffende Aufgabe von der mit der Untersuchung betrauten Person oder der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung übernommen wird, was von der jeweiligen Zuständigkeit zum fraglichen Zeitpunkt im laufenden Verfahren abhängt. Das ZMG (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz VE-VStrR), die Beschwerdekammer des BStGer (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz VE-VStrR) und die anderen Gerichte (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR) wenden die StPO an.

Art. 109 Einvernahmeprotokolle bei Aufzeichnung der Einvernahme

Artikel 109 übernimmt Artikel 78a StPO, der mit der Revision der StPO eingeführt wurde.276

Art. 110 Berichtigung

Artikel 110 übernimmt Artikel 79 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst wird. Die in Artikel 79 StPO genannte Verfahrensleitung wird durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter der Verwaltungseinheit, die verantwortlich für die Verfahrenshandlungen oder Einvernahmen ist, oder die Verwaltungseinheit ersetzt. Dabei wird präzisiert, dass die betreffende Aufgabe von der mit der Untersuchung betrauten Person oder der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung übernommen wird, was von der jeweiligen Zuständigkeit zum fraglichen Zeitpunkt im laufenden Verfahren abhängt. Das ZMG (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz VE-VStrR), die Beschwerdekammer des BStGer (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz VE-VStrR) und die anderen Gerichte (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR) wenden die StPO an.

Art. 111 Einvernahmen; Auskünfte. Allgemeine Bestimmungen. Einvernehmende

Verwaltungsstrafbehörden

Artikel 111 übernimmt Artikel 142 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst wird.

Gemäss Absatz 1 führt die Verwaltungseinheit, die mit der Untersuchung betraute Person oder die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung Einvernahmen durch. Es wird präzisiert, dass die betreffende Aufgabe von der einen oder der anderen Person übernommen wird, was von der jeweiligen Zuständigkeit zum fraglichen Zeitpunkt im laufenden Verfahren abhängt Die Einvernahmen werden somit von der Person durchgeführt, die verantwortlich ist für die Verfahrensphase, in der die Einvernahmen stattfinden sollen (z. B. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR für

275 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6726 f.

276 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6726 f.