Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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die Chefin oder den Chef der Strafverfolgung). Das ZMG (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz VE-VStrR), die Beschwerdekammer des BStGer (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz VE-VStrR) und die anderen Gerichte (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR) wenden die StPO an.

Die in Absatz 2 erster Satz vorgesehene Befugnis der Polizei, Einvernahmen durchzuführen, ist im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach den Artikeln 39 und 57 VE-VStrR zu sehen. Der zweite Satz übernimmt den Inhalt von Artikel 70 StBOG – der in Verbindung mit Artikel 142 Absatz 2 zweiter Satz StPO zu lesen ist – und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an.

Art. 112 Durchführung der Einvernahme

Artikel 112 übernimmt Artikel 143 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst wird. Absatz 6 berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch Artikel 61 StPO.

Art. 113 Einvernahme mittels Videokonferenz

Artikel 113 übernimmt Artikel 144 StPO, einschliesslich der in Absatz 2 der französischen Fassung vorgenommenen Änderung, die sich im Rahmen der Revision der StPO ergab.277 Er wird an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst. Ist ein Gericht für den Fall zuständig, so ist die StPO – insbesondere Artikel 144 StPO, an dem sich Artikel 113 orientiert, – anwendbar, sofern der VE-VStrR nichts anderes vorsieht. Deshalb wird das Gericht in diesem Artikel nicht erwähnt.

Art. 114 Schriftlich Berichte

Artikel 114 übernimmt Artikel 145 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst wird.

Art. 115 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen

Mit Artikel 115 wird Artikel 146 StPO an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst. Somit wird Artikel 146 Absatz 2 zweiter Satz StPO in Absatz 2 nicht übernommen, weil das Verwaltungsstrafrecht kein Opfer im eigentlichen Sinne kennt.

Art. 116–120 Schutzmassnahmen

Diese Bestimmungen sind ganz neu. Das geltende VStrR sieht keine Schutzmassnahmen vor. Die Regeln des VE-VStrR für die Beweismittel, insbesondere die Einvernahmen, sind grundsätzlich auf die StPO abgestimmt, von der sie nur abweichen, wenn dies die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens rechtfertigen. Daher sollten auch die in den Artikeln 149 ff. StPO vorgesehenen Schutzmassnahmen übernommen werden, die in Artikel 131 Absatz 3 VE-VStrR erwähnt werden. In diesem Artikel, der Artikel 169 Absatz 3 StPO übernimmt, ist das Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahestehender Personen geregelt. Aufgrund der Besonderheit des Verwaltungsstrafverfahrens müssen jedoch lediglich die Artikel 149, 150, 151, 155 und 156 StPO übernommen werden. Die Artikel 152–154, die

277 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6736