Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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die Opfer betreffen, sind für das Verwaltungsstrafverfahren nicht von Bedeutung, da dieses kein Opfer kennt.

Art. 116 Im Allgemeinen

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 149 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Anstelle der Verfahrensleitung erwähnt dieser Artikel die Verwaltungseinheit. Hier sei daran erinnert, dass die Einvernahmen von der mit der Untersuchung betrauten Person oder der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 und 48 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 VE-VStrR), unter Vorbehalt einer Delegation dieser Aufgabe an die Polizei (Art. 39 und 57 Abs. 4 VE-VStrR). Da Artikel 154 StPO aus den erwähnten Gründen nicht vollständig in den VE-VStrR übernommen wird, kann in Absatz 4 nicht darauf verwiesen werden. Deshalb übernimmt dieser Absatz die Absätze 2 und 4 von Artikel 154 StPO in der im Rahmen der Revision der StPO vom 17. Juni 2022 verabschiedeten Fassung.278

Art. 117 Zusicherung der Anonymität

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 150 StPO in der Fassung, wie sie im Rahmen der Revision der StPO vom 17. Juni 2022 verabschiedet wurde,279 und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an. Anstelle der Verfahrensleitung und der Staatsanwaltschaft erwähnt er die Verwaltungseinheit. Hier sei daran erinnert, dass die Einvernahmen von der mit der Untersuchung betrauten Person oder der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 und 48 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 VE-VStrR), unter Vorbehalt einer Delegation dieser Aufgabe an die Polizei (Art. 39 und 57 Abs. 4 VE-VStrR). In Absatz 4 werden die Straf- und Verwaltungsstrafbehörden erwähnt, um die kontinuierliche Anwendung der Regel zu gewährleisten, auch wenn gemäss Artikel 281 Absatz 3 VE-VStrR der Artikel 150 Absatz 4 StPO anwendbar ist. Aus den gleichen Gründen erwähnt Absatz 6 die Verfahrensleitung des Gerichts im Sinne von Artikel 61 StPO.

Art. 118 Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittler und Ermittlerinnen

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 151 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Anstelle der Verfahrensleitung erwähnt Absatz 2 die Verwaltungseinheit, weil diese eine verdeckte Ermittlung anordnen darf (Art. 239 Abs. 1 VE-VStrR).

Art. 119 Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 155 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Anstelle der Verfahrensleitung erwähnt Absatz 2 die Verwaltungseinheit. Hier sei daran erinnert, dass die Einvernahmen von der mit der Untersuchung betrauten Person oder der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung durchgeführt werden (Art. 36 und 48 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 VE-VStrR). Zudem sieht er die Möglichkeit vor, eine Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde mit den Einvernahmen zu beauftra-

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