Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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gen. Damit sollen Fälle abgedeckt werden, in denen eine andere Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde als diejenige, die für das betreffende Verfahren zuständig ist, über spezialisiertes Personal verfügt. Im Gegensatz zu Artikel 155 Absatz 2 StPO werden die spezialisierten Strafbehörden hingegen nicht erwähnt, da in der Praxis spezialisierte Polizistinnen und Polizisten diese Art von Einvernahmen durchführen.280 Der Einbezug einer Fachstelle der Polizei erfolgt nötigenfalls auf der Grundlage der Artikel 39 und 57 Absatz 4 VE-VStrR.
Art. 120 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb des Verfahrens
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 156 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Sie erwähnt daher nur den Bund, die Kantone jedoch nicht. Der Bundesgesetzgeber hat von der Kompetenz Gebrauch gemacht, die ihm mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011281 über den ausserprozessualen Zeugenschutz übertragen wurde.
Art. 121 Beschuldigte Person
Mit Artikel 121 wird der geltende Artikel 39 VStrR geändert.
Die Absätze 1 und 2 übernehmen Artikel 157 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.
Absatz 3 übernimmt so weit wie möglich den geltenden Artikel 158 Absatz 1 StPO. Dieser betrifft die Hinweise, die der beschuldigten Person bei ihrer ersten Einvernahme zu geben sind. Diese Hinweise muss ihr die mit der Untersuchung betraute Person (Art. 36 VE-VStrR) oder die aufgrund von Artikel 39 oder 57 Absatz 4 VE-VStrR handelnde Polizei geben. Der geltende Artikel 39 Absatz 2 VStrR sieht nämlich keine Pflicht vor, der beschuldigten Person die in Artikel 158 Absatz 1 StPO genannten wesentlichen Hinweise zu geben. Im Falle eines Freiheitsentzugs steht dies im Widerspruch zu Artikel 31 Absatz 2 BV. In der Praxis haben die Ämter die Pflicht eingeführt, die beschuldigte Person auf die eingeleitete Untersuchung und ihre Rechte hinzuweisen. Artikel 121 Absatz 3 vereinheitlicht und kodifiziert diese Praxis, indem er inhaltlich so weit wie möglich Artikel 158 StPO übernimmt.
Absatz 3 Buchstabe a übernimmt im Wesentlichen Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe a StPO und den geltenden Artikel 39 Absatz 2 erster Satz VStrR. Hier geht es um einen Hinweis zu den Anschuldigungen gegen die beschuldigte Person. Dementsprechend ist diese darauf hinzuweisen, dass gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden ist, welche Straftaten ihr vorgeworfen werden und wie diese rechtlich qualifiziert werden.282
Absatz 3 Buchstabe b übernimmt Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b StPO. Der betreffende Hinweis bezieht sich auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht, das inArtikel 80 VE-VStrR verankert ist, der Artikel 113 StPO übernimmt. Dieses Recht ist Ausdruck des Grundsatzes «nemo tenetur se ipsum accusare», der auch im Verwaltungsstrafverfahren zwingend zu berücksichtigen ist. Der geltende Artikel 39 Absatz 2 zweiter Satz VStrR sieht keine solche Hinweispflicht vor, was den untersuchenden Beamten freilich nicht daran hindert, die beschuldigte Person auf ihr Recht hinzuweisen. Diese Bestimmung sieht vielmehr vor, dass er die
280 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 155 N 6
281 ZeugSG, SR 312.2
282 Siehe CR CPP-VERNIORY, Art. 158 N 11 und 13–15