Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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beschuldigte Person auffordert, «sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen». Dies steht in krassem Widerspruch zum Grundsatz «nemo tenetur».283 Daher ist diese Bestimmung nicht zu übernehmen.
Absatz 3 Buchstabe c übernimmt Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe c StPO. Hier bezieht sich der Hinweis auf das Recht, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Dieses Recht ist in den Artikeln 82 ff. VE-VStrR vorgesehen, welche die Artikel 127–135 StPO übernehmen.
Absatz 3 Buchstabe d übernimmt Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe d StPO. Hier bezieht sich der Hinweis auf das Recht, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer zu verlangen. Dieses Recht ist in Artikel 92 VE-VStrR vorgesehen, der im Wesentlichen Artikel 68 StPO übernimmt.
Absatz 4 übernimmt Artikel 158 Absatz 2 StPO. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 zweiter Satz StPO zu verstehen, der in Artikel 105 Absatz 1 zweiter Satz VE-VStrR übernommen wird und besagt, dass Einvernahmen der beschuldigten Person absolut nicht verwertbar sind, solange diese nicht die in Artikel 158 Absatz 1 StPO genannten Hinweise erhalten hat. Die absolute Unverwertbarkeit bedeutet insbesondere, dass die gemachten Aussagen nicht einmal zur Aufklärung einer schweren Straftat genutzt werden können.284 Artikel 105 Absatz 1 zweiter Satz VE-VStrR und Absatz 2 klären die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen, die unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften erlangt wurden.
Absatz 5 übernimmt den geltenden Artikel 39 Absatz 4 VStrR.
Absatz 6 führt die «Anwältin der ersten Stunde» beziehungsweise den «Anwalt der ersten Stunde» ein. Im geltenden VStrR, das vor allem für Bagatellfälle geschaffen wurde, ist der Grundsatz der Anwältin oder des Anwalts der ersten Stunde nicht enthalten. Gemäss Artikel 39 Absatz 3 kann der Verteidigerin oder dem Verteidiger sogar verweigert werden, bei der ersten Einvernahme der beschuldigten Person dabei zu sein. Die Möglichkeit, die Verteidigerin oder den Verteidiger von der ersten Einvernahme auszuschliessen, ist mit der EMRK nicht vereinbar.285
Mit Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a VE-VStrR wird die Übernahme des geltenden Artikels 39 Absatz 1 VStrR überflüssig. Auch der geltende Artikel 39 Absatz 5 VStrR wird in Artikel 121 nicht übernommen. Denn aufgrund von Artikel 104 Absatz 1 VE-VStrR, der Artikel 140 Absatz 1 StPO übernimmt, ist er ebenfalls überflüssig.
Art. 122 Auskunftspersonen. Begriff
Der geltende Artikel 40 VStrR wird ersetzt durch die im VE-VStrR übernommene Regelung der Artikel 178 ff. StPO. Der geltende Artikel 40 VStrR lässt nämlich offen, wer genau als Auskunftsperson gilt. In Anbetracht anderer Bestimmungen handelt es sich um Personen, die weder Beschuldigte noch Zeuginnen und Zeugen noch Sachverständige sind. Artikel 178 StPO enthält dagegen eine genaue Definition. Trotz dieser Unterschiede sind beide Gesetze auf das gleiche praktische Ziel ausgerichtet: die Einvernahme von Personen, die weder Zeuginnen oder Zeugen noch Beschuldigte sind.286 Die Übernahme der Regelung der StPO bedeutet,
283 BSK VStrR-MEIER/SCHÜTZ, Art. 39 N 15 f.
284 BSK VStrR-MEIER/SCHÜTZ, Art. 39 N 20 m. w. H.
285 BSK VStrR-MEIER/SCHÜTZ, Art. 39 N 30–34 m. w. H.
286 BSK VStrR-SCHÜTZ/MEIER, Art. 40 N 27 und 30