Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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dass einige Personen, die nach dem geltenden VStrR als Zeuginnen und Zeugen gelten, als Auskunftspersonen einvernommen werden müssen (z. B. Jugendliche unter 15 Jahren). Die Lehre plädiert bereits beim geltenden Verwaltungsstrafrecht für eine solche Lösung.287 Letztlich spricht nichts dagegen, die Vorschriften der StPO im Verwaltungsstrafrecht zu übernehmen. Sie werden daher in den Artikeln 122–124 VE-VStrR übernommen.

Artikel 122 übernimmt Artikel 178 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Dementsprechend wird Artikel 178 Buchstabe a StPO nicht übernommen, weil das Verwaltungsstrafrecht keine Privatklägerschaft kennt. Artikel 122 Absatz f VE-VStrR übernimmt Artikel 178 Buchstabe g StPO im Falle eines gegen ein Unternehmen gerichteten Verfahrens nach Artikel 102 Absatz 1 StGB. Er ergänzt diesen Artikel um die Möglichkeit eines Verfahrens im Sinne von Artikel 7 VE-VStrR, wenn das Verfahren nicht gegen das Unternehmen, sondern gegen Unbekannt gerichtet ist (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

Die im geltenden Artikel 40 VStrR gebotene Möglichkeit, schriftliche Auskünfte zu verlangen, wird nun in Artikel 114 VE-VStrR geregelt.

Artikel 179 StPO, der die Einvernahme von Auskunftspersonen durch die Polizei regelt, wird im VE-VStrR nicht übernommen. Denn die Tätigkeit der Polizei vor Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht Gegenstand des VStrR. Zudem handelt die Polizei, wenn sie Einvernahmen im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens durchführt, nach den Anweisungen der Verwaltungseinheit (Art. 39 und 57 Abs. 4 VE-VStrR). Somit teilt diese der Polizei mit, in welcher Eigenschaft die betreffende Person einzuvernehmen ist.

Art. 123 Stellung

Artikel 123 übernimmt Artikel 180 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Dementsprechend wird die Regelung betreffend Privatklägerschaft nicht übernommen, weil das Verwaltungsstrafrecht keine Privatklägerschaft kennt.

Art. 124 Einvernahme

Artikel 124 übernimmt Artikel 181 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Dementsprechend wird die Regelung betreffend Privatklägerschaft nicht übernommen, weil das Verwaltungsstrafrecht keine Privatklägerschaft kennt. Da gemäss Artikel 180 Absatz 1 StPO nur Auskunftspersonen zur Aussage verpflichtet sind, die sich als Privatklägerschaft konstituieren, wird diese Annahme nicht in Artikel 124 VE-VStrR übernommen.

Art. 125 Zeuginnen und Zeugen. Begriff

Mit Artikel 125 wird der geltende Artikel 41 VStrR geändert.

Im Unterschied zu Artikel 162 StPO beschränkt der geltende Artikel 41 Absatz 1 VStrR die Möglichkeit, Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen, auf die Fälle, in denen sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend klären lässt. Die Subsidiarität dieses Beweismittels erklärt sich dadurch, dass das Verwaltungsstrafverfahren ursprünglich ein vorwiegend

287 BSK VStrR- SCHÜTZ/MEIER, Art. 40 N 42 ff., 45