Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

Das Verbot, diese Daten zu verwenden, macht die Verfahrensführung hingegen deutlich auf- wendiger, muss doch anstelle eines einfachen Kartenausdrucks ein möglicherweise auf- wendiger Bericht erstellt werden.

5.4 Ordnungsbussengesetz705

5.4.1 Art. 1 Abs. 3: Grundsätze

Ein Kanton706 begrüsst die Anpassung dieser Bestimmung an das revidierte VStrR ausdrück- lich.

5.5 Strafregistergesetz707

5.5.1 Art. 24 Abs. 1 Bst. a: Hängige Strafverfahren

Ein Kanton708 begrüsst die Anpassung dieser Bestimmung an das revidierte VStrR ausdrück- lich.

5.6 Subventionsgesetz709

5.6.1 Art. 39 Abs. 1: Strafverfolgung

Drei Kantone710 erachten die Beibehaltung der geltenden Regelung als sachgerecht. Auf die- sem Gebiet sollte keine Zuständigkeit der kantonalen Gerichtsbehörden in Betracht gezogen werden.

5.7 Mehrwertsteuergesetz711

5.7.1 Art. 100: Widerhandlung im Geschäftsbetrieb

Ein Teilnehmer712 verlangt, auf die Aufhebung dieser Bestimmung zu verzichten und den Grenzbetrag von 100 000 Franken beizubehalten. Für die Belange der Mehrwertsteuer erach- tet er diesen Betrag als richtig und sachgerecht. Somit sei es nicht opportun, dass die Bestim- mung gestrichen wird. Insbesondere im Steuerbereich sei es wichtig, Strafverfahren gegen Unternehmen einleiten zu können. Vor allem im Bereich der Mehrwertsteuer gebe es viele Gründe, die für eine solche Strafbarkeit der Unternehmen sprechen. Dazu gehören die Tatsa- chen, dass es erstens oft sehr schwierig ist, die verantwortliche Person zu identifizieren;

zweitens, dass die betreffende Person in der Regel weder vorsätzlich noch zu ihrem eigenen Vorteil handelt; drittens, dass die Geldstrafen, die verhängt werden, sehr hoch ausfallen und die Mitarbeitenden des Unternehmens unverhältnismässig stark treffen können, und viertens, dass es schwer verständlich und damit den Rechtsunterworfenen schwer vermittelbar ist, die Last eines Strafverfahrens oder gar einer Verurteilung anstelle dem Unternehmen dessen Mitarbeitenden aufzubürden. Durch die Beibehaltung der Grenze von 100 000 Franken werde sichergestellt, dass ein Strafverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet werden kann,

auch wenn es sich nicht bloss um einen Bagatellbetrag handelt. Angesichts des Selbstveran- lagungscharakters der Mehrwertsteuer und der formellen Fragen, die insbesondere bei der Einfuhrumsatzsteuer noch zu hohen Steueraufrechnungen führen können, ist es wichtig, der

705 OBG; SR 314.1

706 NW, S. 1

707 StReG; SR 330

708 NW, S. 1

709 SuG; SR 616.1

710 JU, S. 1; SH, S. 3 f.; SO, S. 1

711 MWSTG; SR 641.20

712 Mehrwertsteuer-Konsultativgremium, Rz. 16–19