Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
alle Mal zu verzichten wäre und sie den Regeln des Verwaltungsstrafrechts unterstellt werden sollten.
Aus Sicht einer Organisation53 ist die «Aufblähung» des VStrR durch die Übernahme von Bestimmungen der StPO (statt auf diese zu verweisen) nicht überzeugend, vor allem weil sie dem Ziel widerspricht, dass es in der Schweiz nur noch eine, einheitliche Strafprozessord- nung geben soll. Mit der Vorlage würden auf Bundesebene nun aber zwei umfangreiche Pro- zessordnungen bestehen.
Zuständigkeiten der Verwaltungsstrafbehörden
Eine Partei54 hält fest, dass zusätzliche Ressourcen für fedpol nicht als Möglichkeit angese- hen werden darf, den Staatsapparat unnötig aufzublähen.
Ein Teilnehmer55 wirft die Frage auf, ob durch die Übertragung von staatsanwaltschaftlichen Kompetenzen an Verwaltungseinheiten die Schweiz zu einem «Polizei-Staat» mutiert.
Eine Organisation56 kritisiert insbesondere die fehlende Trennung von Verwaltungs- und Ver- waltungsstrafverfahren. Unter dem Vorwand, die Führung des Strafverfahrens setze beson- dere Fachkenntnisse voraus, die den ordentlichen Strafbehörden nicht zukämen, hatte der ursprüngliche Gesetzgeber die Verfolgung von Widerhandlungen im Verwaltungsstrafrecht den Verwaltungsbehörden übertragen. Der VE-VStrR hält an dieser Zuständigkeitsordnung fest. Somit führt dieselbe Behörde einerseits das Verwaltungsverfahren, andererseits das Strafverfahren durch, beide häufig parallel. Die Strafuntersuchung ist m.a.W. einer Behörde übertragen, die nicht unabhängig ist, entgegen dem, was das Strafrecht verlangt, zu dem das Verwaltungsstrafrecht vollumfänglich gehört. Das ermöglicht es der Behörde beispielsweise im Steuerstrafrecht, die verwaltungsstrafrechtlichen Zwangsmassnahmen mit dem faktischen Zwangsmittel der Ermessensveranlagung zu kombinieren. In den vom Eidgenössischen Fi- nanzdepartement (EFD) im Bereich der Finanzmarktaufsicht geführten Verfahren läuft der Beizug des Dossiers des «Enforcementverfahrens» der Eidgenössischen Finanzmarktauf- sicht (FINMA) darauf hinaus, dass der Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» ausge- höhlt wird. Denn dieses Dossier enthält Beweisstücke, die aufgrund der Mitwirkungspflichten Eingang in die Akten gefunden haben. Mit alledem werden die Beschuldigtenrechte massiv untergraben.
Die BA57 begrüsst den Verzicht auf alle ihre Zuständigkeiten im Verwaltungsstrafverfahren, eine Änderung, die einem von ihr seit Jahren geäusserten Anliegen entspricht.
Anpassung des kantonalen Rechts
Ein Kanton58 macht darauf aufmerksam, dass er seine Gesetzgebung an das neue Bundes- gesetz wird anpassen müssen. Die Kantone sollten deshalb früh genug einbezogen werden, wenn es darum geht, den Zeitpunkt des Inkrafttretens festzulegen.
53 EXPERTsuisse, S. 6 f.
54 FDP, S. 1
55 Politbeobachter, S. 1
56 SAV, S. 2 f.
57 BA, S. 1
58 VS, S. 2