Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 42Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

Eine Organisation238 bemerkt, dass die Möglichkeit, ein Verwaltungsstrafverfahren mit einem ordentlichen Strafverfahren in den Händen der ordentlichen Strafbehörden zu vereinigen, der Prämisse widerspricht, wonach nur die Verwaltungseinheiten über das nötige Fachwissen verfügen sollen, um Verwaltungsstrafverfahren zu führen. Das gilt umso mehr, als in der Pra- xis nur die grossen Fälle Gegenstand einer Vereinigung sind.

4.24 Art. 41: Sachliche Zuständigkeit der beurteilenden Behörde

Zuständigkeit der Verwaltungseinheiten

Acht Kantone239 und drei Organisationen240 begrüssen es ausdrücklich, dass in Artikel 41 Ab- satz 1 VE-VStrR die Zuständigkeit der Verwaltungseinheiten zur Beurteilung beibehalten und nicht an die Gerichtsbehörden übertragen wird, es sei denn, eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme käme in Frage. Soweit sie ihre Zustimmung begründen241, führen sie die gleichen Argumente an wie die, die sie zugunsten der Beibehaltung der Strafverfolgungskom- petenz der Verwaltungseinheiten und gegen die Übertragung dieser Kompetenz an die or- dentliche Justiz von Bund und Kantonen vorgebracht haben242.

Eine Organisation243 weist auch hier auf den grundsätzlichen Nachteil dieser Zuständigkeits- ordnung hin, nämlich die fehlende Unabhängigkeit (i.S. von Art. 4 StPO) der mit den Verwal- tungsstrafverfahren betrauten Angehörigen der Verwaltung, die den Weisungen ihrer Hierar- chie unterstehen; allerdings werden die damit verbundenen Risiken dadurch gemildert, dass die beschuldigten Personen die Untersuchungshandlungen gerichtlich anfechten können.

Zuständigkeit der kantonalen Gerichte für das Sachurteil

Ein Kanton244 stimmt ausdrücklich zu, die Beurteilung der Fälle, bei denen eine freiheitsent- ziehende Strafe oder Massnahme in Frage kommt, in der Zuständigkeit der kantonalen Ge- richte zu belassen. Das BStGer245 begrüsst die Entscheidung, die sachliche Zuständigkeit der kantonalen Gerichte beizubehalten, soweit die Spezialgesetze nichts anderes vorsehen. Zwar geht die heutige Regelung vor allem auf den Umstand zurück, dass das VStrR älter ist als die Einführung einer vollständigen Bundesstrafgerichtsbarkeit. Dem BStGer aber eine allgemeine Sachurteilszuständigkeit zuzuweisen, würde den verfassungsmässigen Grundsatz der Subsi- diarität tangieren; sie wäre zudem nicht ohne eine bedeutende Erhöhung der Mittel zu be- werkstelligen, die die Strafkammer benötigen würde. Im Übrigen bleibt dem Gesetzgeber im- mer die Möglichkeit, dem BStGer in Spezialgesetzen die Beurteilung von Straftaten

zuzuweisen, bei denen er die Bundeszuständigkeit als sinnvoll erachtet (vgl. Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Auch eine Organisation246 begrüsst es, die Sachurteilszuständigkeit der kantona- len Gerichte beizubehalten, soweit in Spezialgesetzen nichts anderes vorsehen ist.

238 SAV, S. 13

239 FR, S. 1; GR, S. 3; LU, S. 2; OW, S. 1; SH, S. 2; UR, S. 1; VD, S. 1; ZH, S. 2

240 KKJPD, S. 1; SSK, S. 2; UNIGE, S. 2

241 FR, S. 1; LU, S. 2; OW, S. 1; UR, S. 1; VD, S. 1; UNIGE, S. 2

242 Vgl. die Stellungnahmen FR, LU, OW, UR, VD und UNIGE zu Art. 36 VE-VStrR.

243 UNIGE, S. 2

244 VD, S. 1

245 BStGer, S. 1 f.

246 SVR, S. 1