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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

Unter den Teilnehmenden, die sich zur Frage geäussert haben, sprechen sich 12 Kantone247 und drei Organisationen248 dagegen aus, die Sachurteilszuständigkeit bei den kantonalen Ge- richten zu belassen. Sie249 verlangen, i.d.R. ausdrücklich, diese Zuständigkeit einem Gericht des Bundes zuzuweisen – eine im Erläuternden Bericht erwähnte, aber verworfene Alterna- tive –, und zwar dem BStGer. Einer der Kantone250 erwähnt noch die Möglichkeit, eine andere Gerichtsbehörde des Bundes für zuständig zu erklären, u.U. auch eine neu zu schaffende. Die Teilnehmenden machen zusammengefasst folgende, sich teilweise überschneidende Ar- gumente geltend:

- Aus Sicht eines Kantons251 setzen die Straftaten des VStrR fundiertes Fachwissen im Bun-

desverwaltungsrecht voraus. Ohne dieses Fachwissen und ohne Routine und Erfahrung auf dem in Frage stehenden Gebiet des Verwaltungsrechts könnten die kantonalen Straf- behörden in komplizierten Fällen stark gefordert oder überfordert sein. Ein anderer Kan- ton252 weist darauf hin, dass die gerichtliche Beurteilung in Verwaltungsstrafverfahren in rechtlicher Hinsicht eine Herausforderung darstellt, so z.B. beim Heilmittelgesetz, beim Zollgesetz oder bei der Steuergesetzgebung. Eine Organisation253 erklärt, dass sich der Mangel an juristischem Fachwissen, wie er bisweilen bei den Verwaltungseinheiten festzu- stellen ist254, im anschliessenden gerichtlichen Verfahren noch potenziert. Hier entschei- den im Endeffekt (zumeist kantonale) Strafgerichte über verwaltungsstrafrechtliche Sach- verhalte. Die involvierten Richterinnen und Richter haben aber regelmässig nicht die Fachkenntnisse der Bundesverwaltungsbehörden, um die angeklagten Vorwürfe richtig be- urteilen zu können, dies nicht mal im Verwaltungsstrafverfahrensrecht. Es sollte die Lö- sung ins Auge gefasst werden, die erstinstanzliche Verantwortung für sämtliche Verwal- tungsstrafverfahren dem BStGer zu übertragen (unter Schaffung einer neuen Kammer mit hochspezialisierten Richterinnen und Richtern, die Kenntnisse im Mehrwertsteuerrecht,

Geldspielrecht, Heilmittelrecht etc. haben).

- Sechs Kantone255 und zwei Organisationen256 sprechen sich sinngemäss dafür aus, die

Kompetenzen von Bund und Kantonen bei der Verfolgung von Verwaltungsstraftaten zu entflechten, was dann zur ausschliesslichen Zuständigkeit der Bundesbehörden führt. Aus Sicht eines Kantons257 widerspricht die komplizierte Verflechtung von Zuständigkeiten, die der Vorentwurf beibehalten will, dem Hauptziel der Revision, nämlich einer Modernisierung des Verwaltungsstrafrechts. Wie zwei andere der genannten Kantone258 befürwortet er eine klare Trennung der Bundesverwaltungsstrafsachen, namentlich auch im Hauptverfah- ren.

247 AI, S. 2; BS, S. 1; FR, S. 1; GL, S. 1; GR, S. 2, 6 f. und 10; LU, S. 1; NW, S. 5; SH, S. 1; TI, S. 3; VS, S. 2; ZG, S. 2; ZH, S. 1 f.

248 KKJPD, S. 2; SAV, S. 4; SSK, S. 4 f.

249 AI, S. 2; BS, S. 1; FR, S. 1; GL, S. 1; GR, S. 2, 6 f. und 10; LU, S. 1; NW, S. 5; SH, S. 1; TI, S. 3; VS, S. 2; ZG, S. 2; ZH, S. 1 f.; KKJPD, S. 2; SAV, S. 4; SSK, S. 4 f.

250 ZG, S. 2

251 FR, S. 1

252 ZG, S. 2

253 SAV, S. 3 f.

254 Vgl. Stellungnahme SAV zu Art. 36 VE-VStrR.

255 SH, S. 1; ZH, S. 2; GL, S. 1; GR, S. 2; LU, S. 1; NW, S. 5

256 KKJPD, S. 1 f.; SSK, S. 1 und 6

257 SH, S. 1

258 GL, S. 1; GR, S. 2