Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

- Ein Kanton259 weist darauf hin, dass bereits das Verwaltungsstrafverfahren von den Bun-

desbehörden geführt wird und für Beschwerden gegen die Urteile ohnehin letztinstanzlich das Bundesgericht zuständig ist. Es ist nur konsequent, wenn dann auch das BStGer das erstinstanzliche Urteil fällt.

- Im gleichen Sinn äussert sich auch eine Organisation260: Wenn bereits das Verwaltungs-

strafverfahren von den Bundesbehörden geführt und für Beschwerden gegen die Urteile die Beschwerdekammer des BStGer zuständig ist, ist es nur konsequent, wenn das BSt- Ger und nicht ein kantonales Strafgericht das erstinstanzliche Urteil fällt.

- Drei Kantone261 und eine Organisation262 sprechen sich für die Zuständigkeit der Bundes-

behörden für alle Verfahrensschritte des VStrR aus – es geht um Verfahren, die sich auf Bundesrecht stützen und die von Behörden des Bundes geführt werden (Art. 1 VE-VStrR). Die Fälle aus dem Verwaltungsstrafrecht sollten deshalb auch vom BStGer beurteilt wer- den. Einer der Kantone263 ergänzt, es wäre kohärenter, wenn für die Urteile (Art. 276 ff. VE-VStrR) sowie für die Entscheide über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermö- genswerte (Art. 171 VE-VStrR) und solche über die Sicherheitshaft (Art. 206 ff. VE-VStrR) erstinstanzlich eine Bundesbehörde und nicht mehr eine kantonale Behörde zuständig wäre; denn über Beschwerden gegen die genannten Urteile und Entscheide urteilt bereits eine Bundesinstanz, nämlich die Beschwerdekammer des BStGer. Derselbe Kanton, so- wie eine Organisation264, bemerken, dass somit in allen Verfahrensstadien Bundesbehör- den in Erfüllung von Bundesaufgaben agieren würde: darunter die Entscheide des neu zu schaffenden Zwangsmassnahmengerichts, die Strafverfügungen der Verwaltungseinhei- ten, die erstinstanzlichen Urteile des BStGer und die Beschwerdeverfahren vor der Be- schwerdekammer des BStGer.

- Sechs Kantone265 und eine Organisation266 weisen darauf hin, dass heute eine vollstän-

dige Bundesgerichtsbarkeit besteht (anders als es beim Inkrafttreten des geltenden VStrR der Fall war). Zwei der Kantone267 merken an, dass deren Ressourcen in den letzten Jah- ren ausgebaut worden sind. Ein anderer268 führt aus, dass es früher auf Bundesebene kein erst- und zweitinstanzliches Strafgericht gab, anders als heute mit dem BStGer, das eine Straf-, eine Beschwerde- und eine Berufungskammer umfasst. Konnte man früher, als es (abgesehen von den seltenen, vom Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilenden Fällen) noch keine Bundesstrafgerichtsbarkeit gab, den Einsatz der kantonalen Strafjustiz noch rechtfertigen, besteht dafür heute kein Grund mehr. Eine Organisation269 führt aus, dass sich im ordentlichen Strafverfahren seit dem Inkrafttreten des VStrR viel Entschei- dendes geändert hat, das bei der vorliegenden Revision mit ihrer deklarierten Angleichung an den ordentlichen Strafprozess nicht übergangen werden darf. Die Ressourcen der Bun- desgerichtsbarkeit wurden in den letzten Jahren massiv ausgebaut. Die entscheidenden

259 ZH, S. 2

260 KKJPD, S. 2

261 BS, S. 1; VS, S. 2; ZH, S. 1 f.

262 KKJPD, S. 2

263 VS, S. 2

264 KKJPD, S. 1 f.

265 FR, S. 1; GL, S. 1; TI, S. 3; AI, S. 2; GR, S. 6; ZH, S. 3

266 SSK, S. 1 und 4 f.

267 AI, S. 2; GR, S. 6

268 TI, S. 3

269 SSK, S. 1 und 4 f.