Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 45Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Argumente zugunsten der Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit, also des BStGer, lie- gen damit aus Sicht der Organisation auf der Hand.
- Drei Kantone270 und eine Organisation271 betonen, dass die Verwaltungsstrafverfolgungs-
behörden, die das Verwaltungsstrafrecht des Bundes anwenden, Bundesbehörden sind. Sie272 erinnern daran, dass es eine vollständige Bundesstrafgerichtsbarkeit gibt, deren Ressourcen ausgebaut worden sind. Damit ist, wie einer273 der genannten ergänzt, im Ver- waltungsstrafrecht eine konsequente Bundeslösung möglich und vorzuziehen. Für zwei Kantone274 und eine Organisation275 müssen deshalb die Bundesverwaltungsstrafsachen von kantonalen Aufgaben im Hauptverfahren getrennt werden; die komplizierte Verflech- tung von Zuständigkeiten des Bundes und der Kantone gilt es zu verhindern. Mit dem Hin- weis, dass die Strafverfolgung weiterhin (und zu Recht) auf Stufe Bund belassen werden soll, merkt ein anderer Kanton276 noch an, dass nicht einzusehen ist, warum sich danach nicht auch ein Gericht des Bundes (z.B. das BVGer, das BStGer, oder ein neu zu schaf- fendes Spezialgericht) mit der gerichtlichen Beurteilung befassen soll.
- Ein Kanton277 erklärt, eine zentralisierte Bundesstrafgerichtbarkeit beim BStGer ermögliche
es diesem, sich die erforderlichen Kenntnisse im Verwaltungsstrafrecht anzueignen; es wäre deshalb bedauerlich, auf diese Lösung zu verzichten.
- Vier Kantone278 und eine Organisation279 betonen, dass mit einer einzigen Gerichtsinstanz
auf Bundesebene Aneignung und Anwendung der nötigen Fachkenntnisse im Verwal- tungsstrafrecht auch auf Stufe Gericht konzentriert werden könnten. Einer der Kantone280 und die genannte Organisation fügen an, bei der weiteren Aufteilung der Bundesverwal- tungsstraffälle auf 26 Kantone würde eine Gelegenheit zur Konzentrierung dieses Fach- wissens verpasst.
- Aus Sicht eines Kantons281 würde eine generelle Bundesgerichtsbarkeit eine einheitliche
Rechtsprechung in der gesamten Schweiz ab der ersten Instanz gewährleisten. So könn- ten, neben der Konzentrierung des erforderlichen Fachwissens, auch klare Verfahrensab- läufe für die Verwaltungseinheiten geschaffen werden.
- Ein Kanton282 weist darauf hin, dass sich mit einer Zuständigkeit des BStGer auch die
Frage der Kostenvergütung für die erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr stellen würde.
270 AI, S. 2; GL, S. 1; GR, S. 2 und 6
271 SSK, S. 1 und 4 f.
272 AI, S. 2; GL, S. 1; GR, S. 6; SSK, S. 1 und 4 f.
273 AI, S. 2
274 GL, S. 1; GR, S. 2
275 SSK, S. 1
276 ZG, S. 2
277 FR, S. 1
278 AI, S. 2; GR, S. 6 f.; ZG, S. 2 ZH, S. 3
279 SSK, S. 4 f.
280 AI, S. 2
281 ZG, S. 2
282 VS, S. 2