Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 46Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Drei Kantone283 und zwei Organisationen284 bestreiten ganz oder teilweise die Argumente, die der Erläuternde Bericht gegen die Alternative zur Beibehaltung der kantonalen Gerichtsbar- keit, also gegen die Übertragung der Zuständigkeit an die Bundesgerichtsbarkeit, ins Feld führt. Für einen dieser Kantone285 scheinen diese Argumente etwas vorgeschoben. Wie die beiden genannten Organisationen286 und ein anderer Kanton287 hält er das Argument der grösseren Nähe der (kantonalen) Gerichtsbehörde zu den Prozessparteien für nicht überzeu- gend. Zwei der Kantone288 und eine der Organisationen289 weisen in diesem Punkt auf die heutige hochmobile Gesellschaft hin. Für einen dieser Kantone290 und für die genannte Orga- nisation ist die grössere Nähe in der digitalisierten Welt von heute ein schwaches Argument zugunsten der Beibehaltung der aktuellen kantonalen Lösung, die aus der analogen Zeit stammt. Dass die alternative Übertragung der Zuständigkeit an das BStGer einige organisato- rische und finanzielle Anpassungen erfordern würde, ist aus Sicht zweier Kantone291 und ei- ner Organisation292 kein schlagendes Argument gegen diese Lösung.
Verzicht auf die Zustimmung des Departements zur Anrufung des Gerichts
Eine Organisation293 begrüsst die Änderung, dass die mit der Strafverfolgung betraute Ver- waltungseinheit künftig selbst entscheiden kann, ob ihre Anträge die Anrufung des zuständi- gen Gerichts erfordern, also ohne die im geltenden Recht (Art. 21 Abs. 1 VStrR) vorgesehene Zustimmung des Departements, dem die Verwaltungseinheit untersteht. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, warum das Departement besser geeignet wäre, diesen Entscheid zu treffen.
Keine Übernahme von Artikel 21 Absatz 3 VStrR
Dieselbe Organisation294 begrüsst die Absicht, den geltenden Artikel 21 Absatz 3 VStrR, wo- nach der Bundesrat eine Strafsache an die Strafkammer des BStGer überweisen kann, zu streichen. Diese Ermessenskompetenz kann der beschuldigten Person ihren Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter vorenthalten, aus Gründen, die nichts mit ihrer Tat zu tun haben, sondern, wie im Erläuternden Bericht ausgeführt, taktisch motiviert sind. Das BSt- Ger295 und eine Organisation296 nehmen die Streichung zur Kenntnis. Das BStGer297 begrüsst die Entscheidung, diese Kompetenz nicht einer anderen Verwaltungsbehörde zuzuweisen, was die generelle Zuständigkeit der kantonalen Gerichte umso mehr unterstreicht. Abgese- hen von der Schwierigkeit, objektive Kriterien für die Zuständigkeit zu entwickeln, ist die Mög- lichkeit, wahlweise die Bundes- oder die kantonale Gerichtsbarkeit zu befassen, mit zahlrei- chen Problemen verbunden, und zwar in Bezug auf die Rechtssicherheit, aber auch auf die Mittel, welche die Bundesgerichte zurückstellen müssten, um Fälle zu entscheiden, die es
283 GR, S. 7; ZG, S. 2; ZH, S. 3
284 KKJPD, S. 2; SSK, S. 4 f.
285 ZG, S. 2
286 KKJPD, S. 2; SSK, S. 4 f.
287 GR, S. 7
288 GR, S. 7; ZG, S. 2
289 SSK, S. 4 f.
290 GR, S.
291 GR, S. 7; ZH, S. 3
292 SSK, S. 4 f.
293 UNIGE, S. 9
294 UNIGE, S. 9
295 BStGer, S. 2
296 SVR, S. 1
297 BStGer, S. 2